Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 96. Band, (Jahrgang 1880)

60

Werner.

Bei  Vico  ist  das  rechtliche  und  moralische  Bewusstsein
in  der  ungeschiedenen  Einheit  des  Gedankens  vom  Gerechten
zusammengefasst,  welches  im  menschlichen  Zeitdasein  sich  verwirklichen ­
  soll.  Das  Gerechte  erscheint  ausschliesslich  unter
dem  Charakter  einer  bindenden  Norm,  deren  besondere  Gebote
sich  in  rechtliche  und  moralische  Gebote  scheiden.  Der  distinkte
Charakter  des  Rechtes  als  einer  Befugniss,  und  die  mit  dieser
Auffassung  des  specifischen  Charakters  des  Rechtes  angebahnte
Abscheidung  der  Rechtsidee  von  der  Sittlichkeitsidee  liegt  ausserhalb ­
  des  Gesichtskreises  Vico’s  und  seines  Bewunderers  Amari.
Sie  hat  die  Auffassung  des  Menschen  als  persönlichen  Selbstwesens ­
  zu  ihrer  Unterlage;  Recht  und  Moral  fallen  auf  Grund
einer  anthropologischen  Ableitung  in  die  beiden  Gebiete  der
Selbstbehauptung  und  Selbstbewährung  des  Menschen  als  persönlichen ­
  Selbstwesens  auseinander.  Die  Selbstbehauptung  involvirt-
  die  Befugniss  einer  Exigenz  alles  Dessen,  was  zur
Sicherung  der  Existenz  des  Menschen  als  persönlichen  Selbstzweckes ­
  ideell  gefordert  ist;  diese  Befugniss  hat  ihre  Schranke
in  der  gleichen  Befugniss  aller  Anderen,  welche  geachtet  werden ­
  muss;  die  vernunftgemäss  geforderte  wechselseitige  Achtung
der  mit  der  Idee  des  Menschen  als  persönlichen  Selbstwesens
und  sittlichen  Selbstzweckes  gegebenen  Befugnisse  involvirt
eine  Reihe  sogenannter  Rechtspflichten,  welche  zugleich  auch
moralische  Pflichten  sind,  obschon  sie  als  solche  unter  einen
anderen  Gesichtspunkt  fallen  und  aus  einer  anderen  Idee,
nämlich  eben  aus  der  specifischen  Idee  des  Sittlichen  sich
begründen.  Der  Mensch  ist  als  Geschlechts-  und  Gattungswesen ­
  wesentlich  auch  Socialwesen,  und  die  im  Wesen  des
Menschen  begründeten  Gemeinschaftsformen  haben  als  ideelle
Nothwendigkeiten  nicht  bloss  gleich  dem  menschlichen  Selbstwesen ­
  um  ihrer  selbst  willen  zu  gelten,  sondern  involviren
auch  die  durch  die  Integrität  und  Prosperität  ihres  Bestandes
geforderten  Einschränkungen  der  natürlichen  Befugniss  des
menschlichen  Einzelwesens  und  Leistungen  desselben  für  die
ideell  geforderten  Zwecke  der  Gemeinschaft,  woraus  sich  ein
neuer  Kreis  von  Rechtspflichten  ergibt,  welcher  natürlich,  da
der  Einzelne  innerhalb  der  Gemeinschaft  niemals  zur  Rechtlosigkeit ­
  herabgedrückt  werden  kann,  vielmehr  in  seinen  natürlichen ­
  Rechten  geschützt  werden  soll,  durch  die  jenen  Pflichten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.