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Werner.
Bei Vico ist das rechtliche und moralische Bewusstsein
in der ungeschiedenen Einheit des Gedankens vom Gerechten
zusammengefasst, welches im menschlichen Zeitdasein sich verwirklichen
soll. Das Gerechte erscheint ausschliesslich unter
dem Charakter einer bindenden Norm, deren besondere Gebote
sich in rechtliche und moralische Gebote scheiden. Der distinkte
Charakter des Rechtes als einer Befugniss, und die mit dieser
Auffassung des specifischen Charakters des Rechtes angebahnte
Abscheidung der Rechtsidee von der Sittlichkeitsidee liegt ausserhalb
des Gesichtskreises Vico’s und seines Bewunderers Amari.
Sie hat die Auffassung des Menschen als persönlichen Selbstwesens
zu ihrer Unterlage; Recht und Moral fallen auf Grund
einer anthropologischen Ableitung in die beiden Gebiete der
Selbstbehauptung und Selbstbewährung des Menschen als persönlichen
Selbstwesens auseinander. Die Selbstbehauptung involvirt-
die Befugniss einer Exigenz alles Dessen, was zur
Sicherung der Existenz des Menschen als persönlichen Selbstzweckes
ideell gefordert ist; diese Befugniss hat ihre Schranke
in der gleichen Befugniss aller Anderen, welche geachtet werden
muss; die vernunftgemäss geforderte wechselseitige Achtung
der mit der Idee des Menschen als persönlichen Selbstwesens
und sittlichen Selbstzweckes gegebenen Befugnisse involvirt
eine Reihe sogenannter Rechtspflichten, welche zugleich auch
moralische Pflichten sind, obschon sie als solche unter einen
anderen Gesichtspunkt fallen und aus einer anderen Idee,
nämlich eben aus der specifischen Idee des Sittlichen sich
begründen. Der Mensch ist als Geschlechts- und Gattungswesen
wesentlich auch Socialwesen, und die im Wesen des
Menschen begründeten Gemeinschaftsformen haben als ideelle
Nothwendigkeiten nicht bloss gleich dem menschlichen Selbstwesen
um ihrer selbst willen zu gelten, sondern involviren
auch die durch die Integrität und Prosperität ihres Bestandes
geforderten Einschränkungen der natürlichen Befugniss des
menschlichen Einzelwesens und Leistungen desselben für die
ideell geforderten Zwecke der Gemeinschaft, woraus sich ein
neuer Kreis von Rechtspflichten ergibt, welcher natürlich, da
der Einzelne innerhalb der Gemeinschaft niemals zur Rechtlosigkeit
herabgedrückt werden kann, vielmehr in seinen natürlichen
Rechten geschützt werden soll, durch die jenen Pflichten