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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 96. Band, (Jahrgang 1880)

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Werner.

lität  einsetzte.  Damit  fiel  freilich  der  geschichtlichen  Wahrheit ­
  entgegen  jeder  bestimmende  fremdartige  Einfluss  hinweg,
und  musste  unter  mannigfachen,  durch  äussere  klimatische  und
geographische  Bedingungen  herbeigeführten  Modificationen  allüberall ­
  das  gleiche  Resultat  des  göttlichen  Wirkens  hervortreten.
Selbstverständlich  aber  verkehrte  sich  unter  solchen  Voraussetzungen ­
  der  an  sich  tiefwahre  Gedanke,  dass  jedes  Volk
sein  Recht  und  seine  staatlichen  Institutionen  sich  aus  sich
selber  schaffe,  in  täuschenden  Schein;  und  so  konnte  es  auch
nicht  zur  Erkenntniss  der  charakteristischen  Eigenart  dessen,
was  jedes  Volk  aus  der  Tiefe  seines  geschichtlichen  Selbstlebens ­
  heraussetzt,  kommen.
Dieses  Grundgebrechen  der  Völkerbiologie  Vico’s  ist  auch
auf  Amari  übergegangen.  Man  könnte  allerdings  sagen,  dass
bereits  das  Unternehmen  einer  vergleichenden  Gesetzeskunde
die  Anerkennung  einer  in  den  charakteristischen  Eigenarten  der
Völker  begründeten  Eigenart  ihrer  gesetzlichen  Institutionen
in  sich  schliesse.  Wenn  aber  die  Vergleichung  in  der  Voraussetzung ­
  unternommen  wird,  dass  durch  sie  die  Homonomien
der  diversen  Staats-  und  Völkerinstitutionen  zu  Tage  treten
sollen,  so  gelangen  augenscheinlich  die  charakteristischen  Unterschiede ­
  innerhalb  der  gemeinmenschlichen  Einheit  nicht  zu
ihrem  Rechte.  Der  praktische  Zweck  der  Vergleichung  kann
nur  dieser  sein,  dass  aus  den  Gesetzgebungen  anderer  Culturnationen
  dasjenige  adoptirt  werde,  was  der  Eigenart  eines  bestimmten ­
  Volkes  und  Staates  entspricht;  damit  ist  aber  zugleich
auch  ausgesprochen,  dass  die  Conformation  der  Gesetzgebungen
nur  bis  zu  einer  durch  die  unvertauschbaren  und  incommunicablen
  Eigenarten  der  Völker  gezogenen  Grenze  vorschreiten
könne.  Ueber  diese  Grenze  hinaus  kann  die  vergleichende
Gesetzeskunde  nur  mehr  einen  rein  theoretischen  Zweck  verfolgen ­
  —  diesen  nämlich,  die  incommunicablen  Eigenthümlichkeiten
  specifisch  geschiedener  Cultur-  und  Völkerkreise  sich
zum  Bewusstsein  zu  bringen.  Von  diesem  rein  theoretischen
Zwecke  kann  die  Wissenschaft  der  vergleichenden  Gesetzeskunde, ­
  wenn  sie  nach  Amari’s  Forderung  in  der  Philosophie
der  Geschichte,  oder  wie  er  sich  ausdrückt,  in  der  Philosophie
der  Menschheit  sich  vollenden  und  abschliessen  soll,  nicht
absehen.  Die  denknothwendigen  Ziele  und  Ergebnisse  dieser
            
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