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Mühlbacher.
Die königliche Unterschrift fehlt in einer Precariebestä-
tigung' und in einer Schenkung, 2 Urkundenarten, welche sonst
immer mit der Signumzeile ausgestattet sind. Dagegen ent
spricht es dem gewöhnlichen Brauche, wenn diese einem Mund
briefe 3 oder Freilassungsurkunden- 1 nicht beigefügt wird. In
all’ diesen Fällen ist das Handmal auch in der Corroborations-
formel nicht angekündigt. 5 Daneben aber, gibt es vereinzelte
Fälle, dass das Handmal in der Corroboration nicht angekündigt,
die Signumzeile aber doch beigefügt wird. 6 Spricht dies
einerseits für die Unabhängigkeit von Text und Protokoll, so
dürfte dieser auch anderweitig nachweisbare Umstand bei der
Frage über Vorausfertigung und Nachtragung der Signumzeile
in Betracht kommen.
Die Stellung des Monogramms ist keine gleichmässige;
es steht etwa eben so oft hinter Signum als hinter dem Namen
Karoli, hier wie dort mit formeller Berechtigung. Vereinzelt
findet es sich aber auch im Texte der Formel nach Serenis
simi oder domnij Hier liegt der Gedanke nahe, dass es voraus
gefertigt worden sei. 8
Die Behandlung der Signumzeile ist also eine ganz will
kürliche und es ist nicht möglich dafür feste Gesetze aufzu
stellen; die Schwankungen müssen wohl auch auf die Schreiber
1 Orig. nr. 10.
2 Orig. nr. 76.
3 nr. 79.
4 nr. 5, 168.
5 Die Ankündigung des Handmals und die Signumzeile fehlen auch in
nr. 133, Bestätigung freier Bischofswahl, nur in Copie erhalten-, hat das
Fehlen der Signumzeile in einer Copie auch nichts zu besagen, so ist
es doch unwahrscheinlich, dass der Copist zugleich die Corroborations-
formel verstümmelte.
6 Orig. nr. 21 Mundbrief, Orig. nr. 106, Copie 111 Besitzbestätigung, Copie 27
Schenkungsbestätigung, hier, weil richtig, kaum vom Copisten erfunden.
Unter den Urkunden Karls trägt Orig. nr. 166 die später ein
getragene Signumzeile K. Arnolfs, die Stabloer Chartulare für nr. 66
auch jene Zwentibolds, die sich wahrscheinlichst nach Analogie einer
anderen Stabloer Urkunde schon im Original fand, vgl. Ficker, Urkun
denlehre 1, 280.
7 Orig. nr. 145, 150-, 137.
8 Vgl. Ficker, Urkundenlehre 2, 146.