f 410 Mühlbacher. Die königliche Unterschrift fehlt in einer Precariebestä- tigung' und in einer Schenkung, 2 Urkundenarten, welche sonst immer mit der Signumzeile ausgestattet sind. Dagegen ent spricht es dem gewöhnlichen Brauche, wenn diese einem Mund briefe 3 oder Freilassungsurkunden- 1 nicht beigefügt wird. In all’ diesen Fällen ist das Handmal auch in der Corroborations- formel nicht angekündigt. 5 Daneben aber, gibt es vereinzelte Fälle, dass das Handmal in der Corroboration nicht angekündigt, die Signumzeile aber doch beigefügt wird. 6 Spricht dies einerseits für die Unabhängigkeit von Text und Protokoll, so dürfte dieser auch anderweitig nachweisbare Umstand bei der Frage über Vorausfertigung und Nachtragung der Signumzeile in Betracht kommen. Die Stellung des Monogramms ist keine gleichmässige; es steht etwa eben so oft hinter Signum als hinter dem Namen Karoli, hier wie dort mit formeller Berechtigung. Vereinzelt findet es sich aber auch im Texte der Formel nach Serenis simi oder domnij Hier liegt der Gedanke nahe, dass es voraus gefertigt worden sei. 8 Die Behandlung der Signumzeile ist also eine ganz will kürliche und es ist nicht möglich dafür feste Gesetze aufzu stellen; die Schwankungen müssen wohl auch auf die Schreiber 1 Orig. nr. 10. 2 Orig. nr. 76. 3 nr. 79. 4 nr. 5, 168. 5 Die Ankündigung des Handmals und die Signumzeile fehlen auch in nr. 133, Bestätigung freier Bischofswahl, nur in Copie erhalten-, hat das Fehlen der Signumzeile in einer Copie auch nichts zu besagen, so ist es doch unwahrscheinlich, dass der Copist zugleich die Corroborations- formel verstümmelte. 6 Orig. nr. 21 Mundbrief, Orig. nr. 106, Copie 111 Besitzbestätigung, Copie 27 Schenkungsbestätigung, hier, weil richtig, kaum vom Copisten erfunden. Unter den Urkunden Karls trägt Orig. nr. 166 die später ein getragene Signumzeile K. Arnolfs, die Stabloer Chartulare für nr. 66 auch jene Zwentibolds, die sich wahrscheinlichst nach Analogie einer anderen Stabloer Urkunde schon im Original fand, vgl. Ficker, Urkun denlehre 1, 280. 7 Orig. nr. 145, 150-, 137. 8 Vgl. Ficker, Urkundenlehre 2, 146.