Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 84. Band, (Jahrgang 1876)

Glossen des canonischen Rechts aus dem karolingischen Zeitalter. 
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Wendung auf die Einrichtung der königlichen Capellen zu 
machen: 
Hic damnantur capellae cum capellanis, qui sine metu epi- 
scopi dioceseos in contemptu ecclesiasticae dispenscitionis et regulae 
canonicae seculari potentatu abusis disciplinis spiritualibus in 
domibus regum, id est demoniorum, mollibus libidinibus vestiuntur. 
Der c. 11 des concilium Antiochenum handelt über ein 
viel allgemeineres Thema, über die Unsitte nämlich der Geist 
lichen überhaupt dem Kaiser bei jeder Gelegenheit in den 
Ohren zu liegen. Die Glosse (n. 4) benutzt aber diese Ver 
anlassung zu einem Ausfall auf die am Hof angestellten 
Geistlichen: 
Hic damnantur palatini clerici, qui sine consensu aeclesiae 
et episcoporum parvipendentes unitatem ecclesiasticae professionis 
ad publica et comitatus praesidia se conferunt. 
Aber nicht bloss gegen die Hofcapellen und die könig 
lichen Capeliane waren die Angriffe der kirchlichen Reform 
partei gerichtet. Die Ueblichkeit der Grossen sich Schloss 
capellen zu errichten und Hausgeistliche zu halten scheint zu 
Ludwig’s des Frommen Zeit eine ganz allgemeine gewesen zu 
sein und zu grossen Missbrauchen geführt zu haben. 1 
Agobardus schreibt in seiner Abhandlung De privilegio 
et jure sacerdotii, welche die Form eines Schreibens an den 
Erzbischof Bernard von Vienne hat: es sei die üble Gewohn 
heit eingerissen, dass jeder, der darauf Anspruch mache etwas 
in der Welt vorzustellen, sich einen Hauspriester halte, nicht 
um sich seiner geistlichen Leitung anzuvertrauen, sondern um 
gekehrt, um von ihm erlaubten und unerlaubten Gehorsam in 
göttlichen und menschlichen Dingen zu fordern. Viele dieser 
Geistlichen müssten bei Tisch aufwarten oder den Wein mischen 
oder die Hunrje leiten oder die Reitpferde der Frauen führen 
oder Landgüter verwalten. Den Bischöfen werde von den 
adlichen Laien das Ansinnen gestellt ihre Knechte oder ab 
hängigen Leute zu Priestern zu ordiniren. Wenn sie dann 
1 Schon c. 21 des in Agde im Jahre ÜOG gehaltenen Concils hatte die Er 
richtung von Oratorien und die Celebration von Messen in denselben aus 
Rücksicht auf die grössere Bequemlichkeit der Familien da gestattet, wo 
der Weg zur Kirche zu ermüdend sei,
	        
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