Das Wiener Weichbildrecht.
Nach einer Handschrift der'Grazer k. k. Universitäts-Bibliothek verglichen mit dem Texte
bei Rauch und mit dem sogenannten Schwabenspiegel.
Von Dr. Franz Stark.
Von den Handschriften der. Stadtrechte Wiens gibt Homeyer
„die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften“
(Berlin 18S6) S. 174 Nachricht; er nennt neben der Handschrift,
vormals (1794) Frh. Franz von Prandau, früher (1792) J. G.
Schwandtner, die von Rauch im Bd. 3 abgedruckt wurde, jetzt
aber verschollen ist, noch acht, von .denen je eine in Berlin, Giessen,
München und Wolfenbüttel, vier in Wien sich befinden. Dass auch
die Grazer k. k. Universitäts-Biblioihek eine Handschrift von Wiener
Stadtrechten besitzt, wurde bereits im „Archiv der Gesellschaft für
ältere deutsche Geschichtskunde“ (Hannover 18S1) Bd. 10, S. 623
erwähnt. Da ich glaube, dass diese Handschrift Beachtung verdient,
so will ich über sie ausführlich berichten.
4°, 34, 19. Papierhandschrift IS. Jhd. zählt in 12 Lagen, deren
fünfte zwei Blätter mehr enthält als die übrigen, 14S ungezählte
Blätter mit breiten Rändern. Der letzten Lage letztes Blatt, wahr
scheinlich unbeschrieben, fehlt. Dass auch vorn die ursprünglich ersten
zwei Blätter fehlen, davon später. Am Schlüsse der Register, die den
Stadtrechten folgen, nennt sich auf der ersten Seite des Blattes 138
der Schreiber, von dessen Hand die unten bezeichneten Stücke 1—3,
also der Haupttheil des Buches geschrieben sind, in folgender Weise:
„Finitus est ille über sub anno domini milesimo quadragintesimo
vicesimo nono dez Samcztags vor sand Barbarba tag percise sub
vesperis per me Wolfgangus Amelstorffer Pataviensis“. Abkürzungen,
Lese- und Schreibfehler fehlen nicht, sind aber selten. Die Über
schriften und Zahlen der Capitel sind, wie die Initialen, in dem von