Das Wiener Weictybildrecht.
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Amelstorffer geschriebenen Theile roth. Der Einband besteht aus
Holz, das mit rothem gepressten Leder überzogen ist. Von den zwei
ledernen Bändern, die, mit Messingblech beschlagen, das Buch ge
schlossen haben, ist nur eines erhalten. Auch von den messingenen
Knöpfen, deren je fünf den Vorder- und Hinterdeckel zierten, sind
auf jedem dieser nur je zwei noch übrig.
Den Inhalt der Handschrift bilden
1. Bl. 1 —105'. Das Wiener Weichhildrecht (Rauch III. 144—
258).
2. „ 105'—131'. Wiener Stadtrecht und die Handfeste des Herzog
Albrecht II. vom J. 1340 (Rauch III. 37—60).
„ 132—138. Das Register zu den voranstehenden Rechts-
büchern.
3. „ 138'—142. „Das ist der pekchen recht zeWyenn ze pachen“.
142' unbeschrieben.
4. „ 143 . 144. „Das sind die gesetz und dy zöl auf dem wasser
in der Stat ze Newnburgkloster halben“.
5. „ 145 „Receptum contra pestilenciam“.
6. „ 145' „Vermerkcht die dörffer die in das geeicht
gehörnt gen klosternewnburg“.
Da Nr. 1 keine Überschrift trägt und Nr. 2, in 93 Capitel
getheilt, die mit Nr. 1 fortlaufend (c. 148—240) gezählt sind,
gleichfalls ohne besondere Überschrift sich an Nr. 1 unmittelbar
anschliesst, so darf angenommen werden, dass die Handschrift
ursprünglich vorn zwei Blätter mehr gezählt hat, deren erstes
unbeschrieben Avar, zAveites den Titel für die vereinigten Rechts
bücher trug. Auch ist es nicht ZAveifelhaft, dass bei der Anfertigung
der Handschrift nur auf die Abschrift der beiden Rechfsbücher
Bedacht genommen und von dem Schreiber der beiden ersten
Nummern die folgende beigefügt wurde, weil noch Raum zu Aveitefen
Einschreibungen geblieben Avar. Die Nummern 4—6 sind von anderen
drei verschiedenen Händen geschrieben, die aber alle dem 15. Jahr
hundert angehören.
Aus den oben angegebenen Theilen der Handschrift Avähle ich
für eine besondere Betrachtung Nr. 1 das Wiener Weichbildrecht.
Während Nr. 2 durchgängig mit dem Texte bei Rauch stimmt,
Aveicht Nr, 1 nicht nur in der Folge der Capitel, sondern auch im