Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 36. Band, (Jahrgang 1861)

Das Wiener Weictybildrecht. 
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Amelstorffer geschriebenen Theile roth. Der Einband besteht aus 
Holz, das mit rothem gepressten Leder überzogen ist. Von den zwei 
ledernen Bändern, die, mit Messingblech beschlagen, das Buch ge 
schlossen haben, ist nur eines erhalten. Auch von den messingenen 
Knöpfen, deren je fünf den Vorder- und Hinterdeckel zierten, sind 
auf jedem dieser nur je zwei noch übrig. 
Den Inhalt der Handschrift bilden 
1. Bl. 1 —105'. Das Wiener Weichhildrecht (Rauch III. 144— 
258). 
2. „ 105'—131'. Wiener Stadtrecht und die Handfeste des Herzog 
Albrecht II. vom J. 1340 (Rauch III. 37—60). 
„ 132—138. Das Register zu den voranstehenden Rechts- 
büchern. 
3. „ 138'—142. „Das ist der pekchen recht zeWyenn ze pachen“. 
142' unbeschrieben. 
4. „ 143 . 144. „Das sind die gesetz und dy zöl auf dem wasser 
in der Stat ze Newnburgkloster halben“. 
5. „ 145 „Receptum contra pestilenciam“. 
6. „ 145' „Vermerkcht die dörffer die in das geeicht 
gehörnt gen klosternewnburg“. 
Da Nr. 1 keine Überschrift trägt und Nr. 2, in 93 Capitel 
getheilt, die mit Nr. 1 fortlaufend (c. 148—240) gezählt sind, 
gleichfalls ohne besondere Überschrift sich an Nr. 1 unmittelbar 
anschliesst, so darf angenommen werden, dass die Handschrift 
ursprünglich vorn zwei Blätter mehr gezählt hat, deren erstes 
unbeschrieben Avar, zAveites den Titel für die vereinigten Rechts 
bücher trug. Auch ist es nicht ZAveifelhaft, dass bei der Anfertigung 
der Handschrift nur auf die Abschrift der beiden Rechfsbücher 
Bedacht genommen und von dem Schreiber der beiden ersten 
Nummern die folgende beigefügt wurde, weil noch Raum zu Aveitefen 
Einschreibungen geblieben Avar. Die Nummern 4—6 sind von anderen 
drei verschiedenen Händen geschrieben, die aber alle dem 15. Jahr 
hundert angehören. 
Aus den oben angegebenen Theilen der Handschrift Avähle ich 
für eine besondere Betrachtung Nr. 1 das Wiener Weichbildrecht. 
Während Nr. 2 durchgängig mit dem Texte bei Rauch stimmt, 
Aveicht Nr, 1 nicht nur in der Folge der Capitel, sondern auch im
	        
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