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Werner.
lität einsetzte. Damit fiel freilich der geschichtlichen Wahr
heit entgegen jeder bestimmende fremdartige Einfluss hinweg,
und musste unter mannigfachen, durch äussere klimatische und
geographische Bedingungen herbeigeführten Modificationen all
überall das gleiche Resultat des göttlichen Wirkens hervortreten.
Selbstverständlich aber verkehrte sich unter solchen Voraus
setzungen der an sich tiefwahre Gedanke, dass jedes Volk
sein Recht und seine staatlichen Institutionen sich aus sich
selber schaffe, in täuschenden Schein; und so konnte es auch
nicht zur Erkenntniss der charakteristischen Eigenart dessen,
was jedes Volk aus der Tiefe seines geschichtlichen Selbst
lebens heraussetzt, kommen.
Dieses Grundgebrechen der Völkerbiologie Vico’s ist auch
auf Amari übergegangen. Man könnte allerdings sagen, dass
bereits das Unternehmen einer vergleichenden Gesetzeskunde
die Anerkennung einer in den charakteristischen Eigenarten der
Völker begründeten Eigenart ihrer gesetzlichen Institutionen
in sich schliesse. Wenn aber die Vergleichung in der Voraus
setzung unternommen wird, dass durch sie die Homonomien
der diversen Staats- und Völkerinstitutionen zu Tage treten
sollen, so gelangen augenscheinlich die charakteristischen Unter
schiede innerhalb der gemeinmenschlichen Einheit nicht zu
ihrem Rechte. Der praktische Zweck der Vergleichung kann
nur dieser sein, dass aus den Gesetzgebungen anderer Cultur-
nationen dasjenige adoptirt werde, was der Eigenart eines be
stimmten Volkes und Staates entspricht; damit ist aber zugleich
auch ausgesprochen, dass die Conformation der Gesetzgebungen
nur bis zu einer durch die unvertauschbaren und incommuni-
cablen Eigenarten der Völker gezogenen Grenze vorschreiten
könne. Ueber diese Grenze hinaus kann die vergleichende
Gesetzeskunde nur mehr einen rein theoretischen Zweck ver
folgen — diesen nämlich, die incommunicablen Eigenthümlich-
keiten specifisch geschiedener Cultur- und Völkerkreise sich
zum Bewusstsein zu bringen. Von diesem rein theoretischen
Zwecke kann die Wissenschaft der vergleichenden Gesetzes
kunde, wenn sie nach Amari’s Forderung in der Philosophie
der Geschichte, oder wie er sich ausdrückt, in der Philosophie
der Menschheit sich vollenden und abschliessen soll, nicht
absehen. Die denknothwendigen Ziele und Ergebnisse dieser