162 Ignaz Beiiltel. Ueber österr. Zustände in den Jahren 1740—1702.
Verkehr mit dem grossen Grundeigenthum ungemein. Da kam jener
berüchtigte Güterschwindel, hier wie in anderen Provinzen das Ver
derben der Familien. Die Güter des Adels wurden Sache der Specu-
lation. Die Anhänglichkeit an den vaterländischen Herd, der ehren
feste Sinn, der in den von den Vorältern ererbten Gütern ein
unantastbares Heiligthum sieht, ging unter. Es war damals gar nicht
nöthig, dass man Vermögen hatte, um Güter zu kaufen, man kaufte sie
wie jetzt in Staatspapieren, um sie mit einigem Profit in der nächsten
Stunde wieder zu verkaufen.” Haxthausen, nachdem er noch einige
interessante Wahrnehmungen mitgetheilt, bemerkt, dass nach der
Katastrophe von 1806, um welche Zeit die französischen Armeen in
das Land kamen, sämmtliche Gutsbesitzer bei dem gesunkenen Werth
der Güter zu Grunde gerichtet waren, indem die Tabulargläubiger mehr
als den ganzen damaligen Werth zu fordern hatten.
Auch Frankreich hat darüber, wohin die Vermehrung der Hypo
thekarschulden führe, seine Erfahrungen gemacht. Schon im Jahre 1846
war das französische Grundeigenthum mit 12.000 Millionen Livres
belastet; deren Verzinsung jährlich von den auf 1650 Millionen Livres
angenommenen Ertrage 630 Millionen, also mehr als den dritten Theil
wegnahm 1 ). Das schwedische Grundeigenthum ist in den mittäglichen
Provinzen bis zu 50 Procent des Werthes belastet.
Zieht man nun die Wirkungen in Betrachtung, welche jener
Theil der Justizgesetzgebung hervorbringt, welcher sich mit den
Hypotheken beschäftigt, so wird man zugeben, dass er tief in alle
ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnisse eines Volkes ein
greift. Es kann hier nicht davon die Rede sein zu untersuchen, ob die
gewöhnlichen Ansichten über die Begünstigung des Realcredites die
richtigen sind, oder wie die jetzt in so vielen Staaten bestehende
Begünstigung des Realcredites auf die Industrie, den Handel, die
Steuerfähigkeit dieser oder jener Classe und die Summe unserer
säinmtlichen Staatseinrichtungen einwirkt; die Absicht bei dem heu
tigen Vortrage war nur zu zeigen, wie weit oft die Wirkungen eines
einzigen unter die Grundlagen der Justizgesetzgebung aufgenommenen
Grundsatzes gehen und wie sehr sich also, besonders bei der neuen
Geschichte des Studium dieser Grundsätze einem Historiker empfiehlt.
*) Nach Duic Siatistique de V agriculture, von 1848, pag. 4 — 43.