162 Ignaz Beiiltel. Ueber österr. Zustände in den Jahren 1740—1702. Verkehr mit dem grossen Grundeigenthum ungemein. Da kam jener berüchtigte Güterschwindel, hier wie in anderen Provinzen das Ver derben der Familien. Die Güter des Adels wurden Sache der Specu- lation. Die Anhänglichkeit an den vaterländischen Herd, der ehren feste Sinn, der in den von den Vorältern ererbten Gütern ein unantastbares Heiligthum sieht, ging unter. Es war damals gar nicht nöthig, dass man Vermögen hatte, um Güter zu kaufen, man kaufte sie wie jetzt in Staatspapieren, um sie mit einigem Profit in der nächsten Stunde wieder zu verkaufen.” Haxthausen, nachdem er noch einige interessante Wahrnehmungen mitgetheilt, bemerkt, dass nach der Katastrophe von 1806, um welche Zeit die französischen Armeen in das Land kamen, sämmtliche Gutsbesitzer bei dem gesunkenen Werth der Güter zu Grunde gerichtet waren, indem die Tabulargläubiger mehr als den ganzen damaligen Werth zu fordern hatten. Auch Frankreich hat darüber, wohin die Vermehrung der Hypo thekarschulden führe, seine Erfahrungen gemacht. Schon im Jahre 1846 war das französische Grundeigenthum mit 12.000 Millionen Livres belastet; deren Verzinsung jährlich von den auf 1650 Millionen Livres angenommenen Ertrage 630 Millionen, also mehr als den dritten Theil wegnahm 1 ). Das schwedische Grundeigenthum ist in den mittäglichen Provinzen bis zu 50 Procent des Werthes belastet. Zieht man nun die Wirkungen in Betrachtung, welche jener Theil der Justizgesetzgebung hervorbringt, welcher sich mit den Hypotheken beschäftigt, so wird man zugeben, dass er tief in alle ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnisse eines Volkes ein greift. Es kann hier nicht davon die Rede sein zu untersuchen, ob die gewöhnlichen Ansichten über die Begünstigung des Realcredites die richtigen sind, oder wie die jetzt in so vielen Staaten bestehende Begünstigung des Realcredites auf die Industrie, den Handel, die Steuerfähigkeit dieser oder jener Classe und die Summe unserer säinmtlichen Staatseinrichtungen einwirkt; die Absicht bei dem heu tigen Vortrage war nur zu zeigen, wie weit oft die Wirkungen eines einzigen unter die Grundlagen der Justizgesetzgebung aufgenommenen Grundsatzes gehen und wie sehr sich also, besonders bei der neuen Geschichte des Studium dieser Grundsätze einem Historiker empfiehlt. *) Nach Duic Siatistique de V agriculture, von 1848, pag. 4 — 43.