Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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Abtheilung dieser Reformen zum Gegenstand von Vorträgen zu 
machen und erlaube mir mit den Reformen, welche in Ansehung des 
öffentlichen Unterrichts Statt fanden, den Anfang zu machen. 
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Lieber das Unterrichtswesen in den österreichischen Staaten während der 
Periode von 1740—1792. 
A. Von 1740-1780. 
Noch in allen Staaten, in welchen man darauf bedacht war, 
die Staatsmacht durch die Entwickelung geistiger Kräfte zu 
heben, und Glanz über die Nation zu verbreiten, hat der öffent 
liche Unterricht die Aufmerksamkeit der bessern Beobachter 
beschäftigt. Die Welt befolgte aber in Ansehung dieses Unter 
richts zwei wesentlich verschiedene Systeme. Das eine , wel 
ches bei den meisten Völkern im Alterthum und bei allen im 
Mittelalter herrschte, bestand darin, den Unterricht als eine 
Sache der Eltern , der Kirche und der Wissbegierigen zu be 
trachten und ihnen also die Errichtung oder Benützung angemes 
sener Lehranstalten freizustellen; das andere aber, den Unterricht 
als Staatssache anzusehen und also der Staatsgewalt die Anord 
nung und Leitung desselben zu überlassen. Jedes dieser Systeme 
hat seine Vortheile und seine Nachtheile. 
In den österreichischen Staaten bestand um das Jahr 1740 
eine Einrichtung des Unterrichtswesens, bei welcher es in An 
sehung seiner wichtigsten Abtheilungen von der Kirche ausging. 
Die Volksschulen, die Gymnasien, die philosophischen und theo 
logischen Lehranstalten waren kirchliche Institute. Die Schulen 
der Rechtswissenschaft und der Arzeneikunde waren es zwar 
nicht, halten aber doch, da sie zu den von der Kirche errich 
teten Universitäten gehörten, mit der Kirche eine engere Ver 
bindung. Andere Schulen, wie für Malerei, für Baukunst, Tür 
neue Sprachen, für gewisse Leibesübungen, standen unter der 
Aufsicht Derer, welche sie errichtet hatten. Die Regierung, als 
Regierung, nahm auf den Unterricht keinen andern Einfluss, als 
den, dass sie die Rechte der obersten Aufsicht und nach Um 
ständen auch die des Veto ausübte. 
Dieser Zustand entsprach theoretisch demjenigen, was heut 
zu Tage viele Freunde der Freiheit des Unterrichts wünschen;
	        
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