Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

718

len,  in  sofern  sie  bloss  oder  nur  nebenher  den  Religionsunterricht ­
  zum  Gegenstände  haben,  kirchliche  Anstalten  sind  1 ).
Gedanken  zur  Emporbrmgung  des  öffentlichen  Unterrichts
durch  die  Staatsgewalt  herrschten  daher  in  Ansehung  der
österreichischen  Staaten  bei  manchen  jener  hohen  Beamten, ­
  welche  in  den  ersten  Regierungsjahren  von  Maria  Theresia
ein  bedeutendes  Wort  zu  sprechen  hatten.  Allein  schon  früh  tritt
in  den  Büchern  und  Gesetzen  aus  jener  Zeit  die  Vermengung  der
zwei  wesentlich  verschiedenen  Begriffe  von  Erziehung  und  Unterricht ­
  hervor.  Oft  bemerkt  man,  dass  man  den  blossen  Unterricht
auch  Erziehung  nannte,  während  die  Erziehung  offenbar  den  Zweck
hat,  den  gesellschaftlichen  Menschen  zu  bilden,  der  Unterricht
aber  sowohl  in  seinen  niedrigsten  als  in  seinen  höchsten  Graden
die  Beibringung  einer  gewissen  Art  von  Wissenschaft  zum  Zwecke
hat.  Eben  desswegen  kann  der  Mensch,  ohne  ein  für  die  Gesellschaft
gefährliches  Wesen  zu  werden,  schlechterdings  nicht  ohne  Erziehung ­
  bleiben;  ohne  Unterricht  in  wissenschaftlichen  Gegenständen
kann  er  aber  in  vielen  Lagen  bestehen.  Die  Vermengung  von  Unterricht ­
  und  Erziehung  hatte  aber  bei  vielen  Menschen  zur  Folge,
dass  sie  Alles  von  der  Schule,  dagegen  sehr  wenig  von  den  häuslichen ­
  Einwirkungen  erwarteten  und  daher  die  Vermehrung
der  Schulen  zu  ihren  Plänen  gehörte.
Bei  dieser  Lage  der  Dinge  musste  eine  Staatstheorie  sehr
wichtig  werden,  welche,  seitdem  Hobbes  im  Jahre  1654  sein  berühmtes ­
  Werk:  de  cive,  herausgegeben  hatte,  in  hundert  Schwingungen ­
  sich  in  mehreren  Wissenschaften  bemerkbar  machte.  Es
war  der  Gedanken  der  S  t  aat  so  mu  i  p  o  t  enz  ,  zufolge  dessen
die  Regieruug  auf  Alles  Einfluss  nehmen  sollte,  was  ihr  zur  Erreichung ­
  des  Staatszweckes  passend  scheine.  Ganz  natürlich  gehörte ­
  nun  ein  grösserer,  als  der  bis  dahin  bestandene  Einfluss  der
Regierung  auf  den  öffentlichen  Unterricht  zu  den  Wünschen  vieler
Staatsmänner,  besonders  da  man  in  den  protestantischen  Ländern
von  Deutschland  bereits  einen  entscheidenden  Einfluss  der
Regierung,auf  das  Schulwesen  erblickte  und  in  dieser  Rücksicht
nicht  zurückstehen  wollte.  johnnWusV  ui  tdoin  atmjto'iub  r

*)  Böhmef,  Principia  jur.  Canon,  cd.  7ma  1802.  V.  456.  Justrum.  pac.  Osnabrük.
  art,  V,  8.  3JL  und  Art.  VII.  ,§.  1‘,  '  ..  „
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.