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len, in sofern sie bloss oder nur nebenher den Religionsunterricht
zum Gegenstände haben, kirchliche Anstalten sind 1 ).
Gedanken zur Emporbrmgung des öffentlichen Unterrichts
durch die Staatsgewalt herrschten daher in Ansehung der
österreichischen Staaten bei manchen jener hohen Beamten,
welche in den ersten Regierungsjahren von Maria Theresia
ein bedeutendes Wort zu sprechen hatten. Allein schon früh tritt
in den Büchern und Gesetzen aus jener Zeit die Vermengung der
zwei wesentlich verschiedenen Begriffe von Erziehung und Unterricht
hervor. Oft bemerkt man, dass man den blossen Unterricht
auch Erziehung nannte, während die Erziehung offenbar den Zweck
hat, den gesellschaftlichen Menschen zu bilden, der Unterricht
aber sowohl in seinen niedrigsten als in seinen höchsten Graden
die Beibringung einer gewissen Art von Wissenschaft zum Zwecke
hat. Eben desswegen kann der Mensch, ohne ein für die Gesellschaft
gefährliches Wesen zu werden, schlechterdings nicht ohne Erziehung
bleiben; ohne Unterricht in wissenschaftlichen Gegenständen
kann er aber in vielen Lagen bestehen. Die Vermengung von Unterricht
und Erziehung hatte aber bei vielen Menschen zur Folge,
dass sie Alles von der Schule, dagegen sehr wenig von den häuslichen
Einwirkungen erwarteten und daher die Vermehrung
der Schulen zu ihren Plänen gehörte.
Bei dieser Lage der Dinge musste eine Staatstheorie sehr
wichtig werden, welche, seitdem Hobbes im Jahre 1654 sein berühmtes
Werk: de cive, herausgegeben hatte, in hundert Schwingungen
sich in mehreren Wissenschaften bemerkbar machte. Es
war der Gedanken der S t aat so mu i p o t enz , zufolge dessen
die Regieruug auf Alles Einfluss nehmen sollte, was ihr zur Erreichung
des Staatszweckes passend scheine. Ganz natürlich gehörte
nun ein grösserer, als der bis dahin bestandene Einfluss der
Regierung auf den öffentlichen Unterricht zu den Wünschen vieler
Staatsmänner, besonders da man in den protestantischen Ländern
von Deutschland bereits einen entscheidenden Einfluss der
Regierung,auf das Schulwesen erblickte und in dieser Rücksicht
nicht zurückstehen wollte. johnnWusV ui tdoin atmjto'iub r
*) Böhmef, Principia jur. Canon, cd. 7ma 1802. V. 456. Justrum. pac. Osnabrük.
art, V, 8. 3JL und Art. VII. ,§. 1‘, ' .. „