auch dann seinen Werth behaupten dürfte, wenn einst die
Archive ,des Staates die Masse vorzüglicher Geschichtsqucllcn
vermehren sollten. Man wird dann über dies und jenes mehr Umständliches
sagen können, man wird, was an Entwürfen entstand, ohne
zur Ausführung zu kommen, kennen und man wird erfahren, welchen
Einflüssen diese oder jene Massregel zugeschrieben werden müsse,
aber die schon früher gewonnenen Resultate werden feslstehen.
Dass es aber an der Zeit ist, der inneren Geschichte der
österreichischen Monarchie in Hinsicht auf die Periode von
1740 — 1792 die Aufmerksamkeit zu widmen, dürfte sich leicht
aus einigen einfachen Betrachtungen ergeben. Jedes alte Buch
und so auch jede ältere Gesetzsammlung wird nach einer gewissen
Zeit tb,eilweise unverständlich, wenn sich nämlich die Verhältnisse,
auf welche es berechnet war, wesentlich ändern. Zu einer
solchen Quelle bedarf es des historischen Commentars. Dieser wird
aber in eben dem Verhältnisse schwieriger, als man sich mehr von
der leb end ig en Anschauung jener Zeit entfernt, für welche das
Buch berechnet war. Viele der Gesetze Joseph’s II. sind aus dieser
Ursache unseren Zeitgenossen schon unverständlich, und von den
Gesetzen der Kaiserinn Maria Theresia gilt dieses noch mehr.
EJfc dürften nur noch fünfzig Jahre vergehen, so vermehrt sich diese
Schwierigkeit bis zum Unglaublichen. Wenn es ferner jetzt
noch Menschen gibt, welche die Ansicht der älteren Generation
über dies und jenes vernommen haben, so wird cs in einer nicht
mehr sehr entfernten Zeit solche Menschen nicht mehr geben.
Diese Erwägungen scheinen nun ein Grund zu sein, in den
gegenwärtigen Zeiten der Geschichte der österreichischen Monarchie
in Ansehung der Zeit von 1740 bis 1792 die Aufmerksamkeit zu
widmen, ,Für die Kenner dieser Geschichte muss ein Werk darüber
nur wünschenswerth erscheinen, welches von einem Inländer geschrieben
ist,, weil manche der Verhältnisse, welche in den österreichischen
Staaten in der Periode von 1740 — 1792 bestanden,
aus denjenigen Büchern, welche die historische Literatur bis
jetzt aufzuweisen hat, nicht zu ersehen sind, sondern aus der Beobachtung
der von Zeit zu Zeit hervorgetretenen Erscheinungen,
a,us den,Gesetzsammlungen, der Geschäfts!)ehaud 1 ung und mehreren
in deq,Regierungsacten enthaltenen statistischen Notizen erkannt
werden müssen. Es wäre zu wünschen, dass sich ein solches Werk