Zur Geschichte der Literatur filier das Dekret Gratians.
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Literatur.
(Maur. Snrti.) De Claris archigymnasii Bononiensis Professo-
ribus a saeculo XI. usque ad saeculum XIV. Tomi I. Pars I. II. Bonon.
MDCCLXIX. fol. (Herausgegeben von dem unter der Dedikation an
den Papst unterschriebenen Maur. Fattorini).
G. Phillips. Kirchenrecht, 4. Band. Regensburg 1851.
Friedr. Maassen. Beiträge zur Geschichte der juristischen
Literatur des Mittelalters, insbesondere der Dekretisten-Literatur des
XII. Jahrh. Wien. 1857. (Sitzungsberichte. Band XXIV.
pag. 4 ff.)
— Paucapalea u. s. w. Wien. 1859. (Sitzungsberichte. Band
XXXI. pag. 449 ff)
Erstes Kapitel.
Rolandus Bandinellus (Alexander III.).
I. Der spätere Papst Alexander III. hat nach unzweifelhaften
Zeugnissen *) in Bologna Theologie gelehrt und sich mit dem Rechte
ebenfalls befasst ('decreta et leges’). Er ist im Jahre 1150 Cardinal
und am 7. September 1159 Papst geworden. Unter dem Namen
des Rolandus ist uns in mehren Handschriften eine Summe über
das Dekret erhalten, welche solange mit unbedingter Gewissheit die
sem Rolandus zugeschrieben werden darf, als nicht ein anderer Ro
landus als Verfasser nachgewiesen wird. Wenn auch dieses Werk
seihst früher bekannt war2), so hat doch Maassen das Verdienst,
die Autorschaft von Rolandus festgestellt zu haben. Es kann nun
kaum einem Zweifel unterliegen, dass ein Werk, das allenthalben
*) Maassen Paucapalea S. 5 IT. stellt zusammen die von Huguccio in C. 31. C. II.
q. 6., R o b er t us de Monte ad a. 1182 (P ertz Script. VI. p. 331), Gervasius
Dorobornensis, zeigt aus der unten angeführten Stelle über den tract. de
poenit., dass der Verfasser der Stroma zugleich Theolog war, führt aus einem
Berliner Codex (Cod. ms. lat. 4° 193) eine Glosse an, welche ich aus eigener
Einsicht bestätigen kann. Ich werde 'noch auf einige Stellen des Werkes seihst
aufmerksam machen.
2 ) B icke II De Paleis quae in Gratiani Decreto inveniuntur. disquisitio historico-
critica. Marli. 1827. 4.