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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 63. Band, (Jahrgang 1869)

v.  Schulte,  Zur  Geschichte  der  Literatur  über  das  Dekret  Gratians.

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Zur  Geschichte  der  Literatur  über  das  Dekret
Gratians.
Von  Dr.  Joh.  Friedrich  Ritter  v.  Schulte.
Die  älteste  Geschichte  der  Literatur  des  canonischen  Rechts,
welche  mit  der  wissenschaftlichen  Rehandlung  des  Decretum  Gratiani
beginnt,  ist  annoch  nur  in  sehr  geringem  Maasse  bearbeitet  und  aufgeklärt. ­
  So  verdienstlich  auch  die  Forschungen  Sarti’s  und  die  auf
ihn  vorzugsweise  gestützten  Fant  u  zzi’s  sind,  so  anerkennenswerth
auch  manche  von  Phillips  gebotene  Beiträge  sind,  bestanden  doch
im  Wesentlichen  die  Resultate  dieser  und  anderer  in  der  Mittheilung ­
  von  Namen  der  Schriftsteller,  Angabe  ihrer  Werke.  Von  einem
Eingehen  in  die  Werke  selbst,  einer  genaueren  Untersuchung  ihres
Charakters  und  Werthes,  ihres  Verhältnisses  zu  einander  ist  bei  den
Genannten  keine  Rede;  es  blieben  daher  alle  jene  Studien  Einzelnbeiten,
  welche  in  die  Literaturgeschichte  selbst  keinen  wirklichen
Einblick  gewährten.  Erst  Maassen  hat  damit  begonnen,  auf  Grund
handschriftlicher  Studien  eingehender  einzelne  der  ältesten  Schriftsteller ­
  und  ihre  Werke  zu  besprechen.  Ihm  verdanken  wir  die  erste
eingehendere  Besprechung  des  Cardinalis,  der  Summe  des  J  ohannes
  Faventinus,  desHuguccio,  des  Rolandus  (Alexander ­
  III.);  erbat  den  Nachweis  geliefert,  dass  wir  die  Summe  des
Rufinus  noch  besitzen,  hat  über  eine  sehr  wichtige  anonyme
Summe  (Summa  Parisiensis  oder  Bambergensis)  Auskunft  gegeben
und  vor  Allem  die  Thätigkeit  des  ersten  Schülers  Gratians  und  des
ersten  Bearbeiters  seines  Dekrets  Paucapalea  eingehend  erörtert.
Ausser  diesen,  w’elche  Maassen  zum  Theile  nur  beiläufig,  nämlich
für  den  Zweck  der  Arbeit  über  Paucapalea  behandelt,  giebt  es  noch
eine  Reihe  von  Schriften  über  das  Dekret  aus  dem  12.  Jahrhundert.
            
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