v. Schulte, Zur Geschichte der Literatur über das Dekret Gratians.
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Zur Geschichte der Literatur über das Dekret
Gratians.
Von Dr. Joh. Friedrich Ritter v. Schulte.
Die älteste Geschichte der Literatur des canonischen Rechts,
welche mit der wissenschaftlichen Rehandlung des Decretum Gratiani
beginnt, ist annoch nur in sehr geringem Maasse bearbeitet und aufgeklärt.
So verdienstlich auch die Forschungen Sarti’s und die auf
ihn vorzugsweise gestützten Fant u zzi’s sind, so anerkennenswerth
auch manche von Phillips gebotene Beiträge sind, bestanden doch
im Wesentlichen die Resultate dieser und anderer in der Mittheilung
von Namen der Schriftsteller, Angabe ihrer Werke. Von einem
Eingehen in die Werke selbst, einer genaueren Untersuchung ihres
Charakters und Werthes, ihres Verhältnisses zu einander ist bei den
Genannten keine Rede; es blieben daher alle jene Studien Einzelnbeiten,
welche in die Literaturgeschichte selbst keinen wirklichen
Einblick gewährten. Erst Maassen hat damit begonnen, auf Grund
handschriftlicher Studien eingehender einzelne der ältesten Schriftsteller
und ihre Werke zu besprechen. Ihm verdanken wir die erste
eingehendere Besprechung des Cardinalis, der Summe des J ohannes
Faventinus, desHuguccio, des Rolandus (Alexander
III.); erbat den Nachweis geliefert, dass wir die Summe des
Rufinus noch besitzen, hat über eine sehr wichtige anonyme
Summe (Summa Parisiensis oder Bambergensis) Auskunft gegeben
und vor Allem die Thätigkeit des ersten Schülers Gratians und des
ersten Bearbeiters seines Dekrets Paucapalea eingehend erörtert.
Ausser diesen, w’elche Maassen zum Theile nur beiläufig, nämlich
für den Zweck der Arbeit über Paucapalea behandelt, giebt es noch
eine Reihe von Schriften über das Dekret aus dem 12. Jahrhundert.