Neue Beiträge über die Dekretalensammlungen otc.
7
gebührend zur Geltung kommen zu lassen, werde ich zu Be
ginn jedes Abschnittes möglichst genau über die für letzteren
bereits von Maassen geleisteten Vorarbeiten Bericht erstatten;
es sollen ferner jene kritischen Resultate, zu denen auch
Maassen schon bei seinen Untersuchungen gelangt war, und
welche ich, auch nach dem heutigen Stande der Forschung,
für richtig erklären muß, stets als solche besonders hervorge
hoben werden. Hingegen halte ich es im gegebenen Falle nicht
nur für ein Gebot der Pietät und Dankbarkeit gegen meinen
verewigten Lehrer, sondern . einfach für eine Pflicht der Ge
rechtigkeit und für eine Forderung des literarischen Anstandes,
daß hier jede Bemängelung der Vorarbeiten Maassens, 4 und
regelmäßig auch jede Polemik gegen Ansichten Maassens
ausgeschlossen bleiben , muß, denen ich nicht mehr beitreten
konnte. 5
in den Abschriften vielleicht Fehler Vorkommen oder wenn ich bei der
Rezension der Texte nicht das Richtige getroffen habe, so können
solche Mängel der Arbeit nur mir allein zur Last gelegt werden und
Maassens Verdienst nicht schmälern.
4 Von allen persönlichen Momenten abgesehen, wäre es meines Erachtens
auch schon an sich eine läppische Geschmacklosigkeit, wenn man nach
monatelanger Beschäftigung mit einer Handschrift sich über den For
scher, welcher anderen die Wege gebahnt und auf seinen Reisen
Hunderte von Manuskripten untersucht hat, deshalb zu Gericht setzen
wollte, weil er in einer schwer leserlichen, umfangreichen und infolge
der nachlässigen Arbeit des Rubrikators auch wenig übersichtlichen
Handschrift — mit welcher er sich wohl auch nur ein paar Tage be
schäftigen konnte — einzelne Kapitel übersehen hat, oder weil seine
Notizen an ein paar Stellen berichtigt werden müssen, um sie mit dem
genauen Wortlaute der Handschrift in Einklang zu bringen.
5 Anders liegt der Fall natürlich dann, wenn auch mit Rücksicht auf die
heute der kanonistischen Quellenkritik zur Verfügung stehenden Hilfs
mittel eine sichere Entscheidung der Frage nicht möglich ist. Nicht
minder hielt ich es für ein Gebot der Gewissenhaftigkeit, auf eine Er
örterung der abweichenden Meinung Maassens einzugehen, wenn die
Frage über das engere Fachgebiet hinausreicht und zudem eine sichere
Entscheidung derselben, wie gerade berufene Beurteiler längst anerkannt
haben, bisweilen großen Schwierigkeiten begegnet. (So hielt ich mich
z. B. nicht für berechtigt, über eine Meinungsverschiedenheit still
schweigend hinwegzugehen, wenn es sich um die genauere Bestim
mung. des Alters einer Handschrift handelt.)