Neue Beitrüge über die Dekretalensammlungen etc.
5
Pariser Aufenthaltes im Jahre 1860. Die Pariser Manuskripte,
welche Maassen damals vorläufig untersucht und beschrieben
hatte, wurden mir zum Zwecke eingehenderer Studien durch
Sammlung, welche Friedberg als Collectio Parisiensis secunda bezeichnet,
vergleiche man die Rezension Seckeis in der ,Deutschen Literaturzeitung 1 ,
1897, Nr. 17, Sp. 600, wo der Rezensent eine Reihe von Stellen veri
fiziert hat, die bei Friedberg als nicht nachweisbare Capita ineerta be
handelt werden.) Ich habe die Pariser Handschrift dieser bereits be
kannten und kritisch bearbeiteten Sammlung nicht weiter untersucht.
Das erwähnte Paket enthielt auch einen Papierband in Quart:
,Beschreibung der Fulder Handschriften Nr. 137, 158 und 147‘ (die
letzte Zahl hat der Verfasser der Beschreibung hier nur irrtümlich bei
gesetzt). Der ganze Band ist von einer und derselben Hand auf jenem
starken und haltbaren, gelblich-grauen Konzeptpapier geschrieben,
welches in den ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts noch öfter ver
wendet wurde; er enthält auch Auszüge und Abschriften aus den beiden,
Dekretalensammlungen umfassenden, Manuskripten Cod. Nr. 137 und
158. Nach dem Ivod. 137 wird hier (S. 1—18) die Sammlung be
schrieben, über welche in der Folge Schulte in den Sitzungsber. d.
phil.-hist. Kl. d. kais. Akad. d. Wiss., 65. Bd., S. 601 ff. berichtet hat und
welche dieser als ,die vermehrte Sammlung des Gilbertus“ bezeichnet.
S. 19—31 unseres Papierbandes enthalten die Beschreibung jener Samm
lung, welche Schulte, S. 603, dem Alanus beilegt; S. 35 ff. betreffen den
bei Schulte, S. 604, erwähnten ,Anhang zur Compilatio Alani“, während
auf S. 38—43 der in diesem Fuldaer Kodex enthaltene Auszug aus der
Compilatio tertia beschrieben wird (vgl. hiezu Schulte, S. 625). S. 44
bis 70 enthalten eine Beschreibung des Cod. Fuld.' 158 (vgl. hierzu
Schulte, S. 622 ff., über ,die Compilation des Cod. Fuld. D. 3‘ — die
Katalognummer der Handschrift wird bei Schulte nicht angegeben, es
kann jedoch über die Identität nicht der geringste Zweifel bestehen);
dann folgen, mit einer neuen, aber nur bis zur S. 7 fortgesetzten Pagi
nierung ,Auszüge aus der alten Dekretalensammlung des Fuld. Mscr. 158
in folio“ — tatsächlich sind jedoch diese Abschriften sowohl aus dem
Cod. 137, wie aus dem Cod. 158 angefertigt — und ,Auszüge aus der
Dekretalensammlung“ [der Manuskripte] ,Nr. 137 und 158 zu Fulda“,
welche elf Bogen umfassen, die von Nr. 2 bis 12 fortlaufend bezeichnet
sind. Die vier letzten Blätter des Bandes enthalten die Abschrift einer
,Einleitung des Decretum Gratiani (Inc. ,Missurus in mundum unigeni-
tum suum“, Schluß: ,non continetur in lege vel euangelio“ — vgl. über
diese Einleitung, welche in beiden Manuskripteu vorkommt, jetzt auch
Schulte, a. a. O. S. 624 und 675).
Diesen Baud Notizen aus Fuldaer Handschriften glaubte ich ur
sprünglich für eine Arbeit Maassens aus seiner Innsbrucker Zeit halten
zu dürfen, während deren er Reisen unternahm, die ihn auch nach
Fulda führten; die Schriftzüge sind jenen Maassens nicht unähnlich,