Das eheliche Güterrecht in der Summa Raymunds etc.
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an eine besondere Form des Geschäftsschlusses geknüpft. Die
ältere Textgestalt verlangt, daß die Erklärung vor Mit
gliedern des Stadtrats abgegeben werde. Es entspricht dies
dem von Tomasckek nachgewiesenen Zusammenhang der
Summa mit städtischen Einrichtungen. Die jüngere, offenbar
für ländliche Verhältnisse berechnete Textgestalt verlangt An
wesenheit des Grundherrn (dominus hereditarius, Erbherr)
und dessen Rat (consilium). Cum consilio ist eine der Ge
schäftssprache des 14. Jahrhunderts geläufige Wendung. Sie
bedeutet eine zur Gültigkeit des Geschäfts nicht notwendige
Zustimmung im Gegensatz zum ,guten Willen' oder der
,Gunst' (bona voluntas, Consensus), die die rechtlich not
wendige Zustimmung bezeichnen. 1 Nach der jüngeren Fas
sung soll die Frau vor ihrer Erklärung, die sie vor dem
Grundherrn abzugeben hat, dessen Rat einholen. Auch aus
dieser Stelle ist ersichtlich, daß bei Heiratsgut nur an Grund
stücke gedacht wird.
Ist die vorgeschriebene. Form nicht eingehalten, so ist
das Geschäft ungültig.
Einigermaßen abweichend ist die alienatio dotis in
Frage 11 behandelt. Sie ist ausnahmslos verboten (verb.
nullo casu). Wird sie doch vorgenommen, so verliert die Frau
die dos.
Der Zusammenhang der beiden Bestimmungen ist nicht
sofort klar. Welcher Unterschied besteht zwischen resignare
und renuntiare einerseits und alienare andererseits 1 Ein
solcher Unterschied muß aber bestehen, weil beide Fälle ver
schieden geordnet sind. Während jene Geschäfte ausnahms
weise zulässig sind, ist alienatio absolut verboten. Die Sank
tion für jenes Verbot ist Ungültigkeit des Geschäftes, für die
Übertretung dieses Verbots ist eine Verwirkung des Rechts
des Veräußerers bestimmt.
Man könnte vielleicht daran denken, Frage 11 auf Ver
äußerungen des Mannes zu beziehen, während Frage 10 Ver
äußerungen der Frau betrifft. Für diese Annahme scheint
der Zwischensatz quia eam iure precario possidet zu sprechen;
denn in der Tat hat der Mann am TIeiratsgut einen der Ge-
1 S. Bartsch, Seelgerätsstiftungen S. 17 f.; vgl. auch Bartsch, Die Rechts
stellung- der Frau S. 83 f.
Sitzungsber. d pliil.-hist. Kl. 168 Bd., 7. Abh. 3