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2. die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften und
der Regierungen der verschiedenen Staaten, wie auch die Mit
glieder der interparlamentarischen Union;
3. die Mitglieder des ständigen Schiedsgerichtshofes im
Haag;
4. die Kommissionsmitglieder des ständigen internationalen
Friedensbureau;
5. die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des
Institutes für internationales Recht;
6. die Universitätsprofessoren für Rechtswissenschaft und
für Staatswissenschaft, für Geschichte und für Philosophie;
7. jene Personen, welche den Friedenspreis der Nobel-
Stiftung erhalten haben.
Der Friedenspreis der Nobel-Stiftung kann auch einem
Institute oder einer Gesellschaft zuerkannt werden.
Gemäß Artikel 8 des Begründungsstatutes der Nobel-
Stiftung muß jeder Vorschlag mit Gründen versehen und mit
jenen Schriften und sonstigen Dokumenten, auf welche er sich
stützt, belegt werden.
Gemäß Artikel 3 dürfen nur solche Schriften zum Wett
bewerbe zugelassen werden, welche im Drucke veröffentlicht
worden sind.
Weitere Auskünfte können von den zur Antragstellung
berufenen Personen heim Komite Nobel des norwegischen
Parlamentes, Drammensvei 19, Christiania, eingeholt werden.
Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht über
sendet den von der lc. und k. Botschaft in Paris im Wege des
k. und k. Ministeriums des kais. und königl. Hauses und des
Äußern übermittelten IV. Band des vom französischen Mini-
stere de l’instruction publique et des beaux-arts herausgegebe
nen ,Inventaire general des Richesses d’Art de la France. Pro-
vince. Monuments religieux. Paris 1907/
Das w. M. Prof. W. Meyer-Lübke übermittelt einen
Bericht des Dr. Rudolf Trebitsch in Wien, betitelt: ,Nr. XII
der Berichte der Phonogramm-Archivs-Kommission: Phono-