X 2. die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften und der Regierungen der verschiedenen Staaten, wie auch die Mit glieder der interparlamentarischen Union; 3. die Mitglieder des ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag; 4. die Kommissionsmitglieder des ständigen internationalen Friedensbureau; 5. die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Institutes für internationales Recht; 6. die Universitätsprofessoren für Rechtswissenschaft und für Staatswissenschaft, für Geschichte und für Philosophie; 7. jene Personen, welche den Friedenspreis der Nobel- Stiftung erhalten haben. Der Friedenspreis der Nobel-Stiftung kann auch einem Institute oder einer Gesellschaft zuerkannt werden. Gemäß Artikel 8 des Begründungsstatutes der Nobel- Stiftung muß jeder Vorschlag mit Gründen versehen und mit jenen Schriften und sonstigen Dokumenten, auf welche er sich stützt, belegt werden. Gemäß Artikel 3 dürfen nur solche Schriften zum Wett bewerbe zugelassen werden, welche im Drucke veröffentlicht worden sind. Weitere Auskünfte können von den zur Antragstellung berufenen Personen heim Komite Nobel des norwegischen Parlamentes, Drammensvei 19, Christiania, eingeholt werden. Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht über sendet den von der lc. und k. Botschaft in Paris im Wege des k. und k. Ministeriums des kais. und königl. Hauses und des Äußern übermittelten IV. Band des vom französischen Mini- stere de l’instruction publique et des beaux-arts herausgegebe nen ,Inventaire general des Richesses d’Art de la France. Pro- vince. Monuments religieux. Paris 1907/ Das w. M. Prof. W. Meyer-Lübke übermittelt einen Bericht des Dr. Rudolf Trebitsch in Wien, betitelt: ,Nr. XII der Berichte der Phonogramm-Archivs-Kommission: Phono-