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VII. Abhandlung: v. Zeissberg.
tungen anerkannt worden sind; nicht als ob sie nicht verdien
ten, herabgedrückt zu werden, sondern weil man sich in unent
wirrbare, der Souveränetät und dem Staate schädliche Uebel
stürzen und in den Abgrund des Unglückes von Frankreich
versenken würde, falls man in Ermangelung der Stände ge
zwungen sein würde, mittelst der Einberufung der Nation neue
Repräsentanten zu suchen, eine Idee, an die ich nicht ohne
Schauder denken kann/ 1
Zum Glücke gingen aber die schlimmsten Besorgnisse nicht
in Erfüllung. Crumpipen konnte vielmehr melden, dass sich
am 22. März die Deputirten der Stände, am 4. April diese selbst
wieder versammeln würden. Uebrigens billigte auch Crumpipen
das Vorhaben Mercy’s, eine Abänderung der Repräsentation
auf Grund der Frankfurter Declaration, im Einvernehmen mit
den Ständen und ohne Ausschluss der gegenwärtigen Reprä
sentation zu erzielen. Um andere Zugeständnisse zu erreichen
— so hoffte er — würden sich die Stände in dieser Beziehung
bis zu einem gewissen Grade nachgiebig erweisen. Dagegen
missbilligte er die auf Anordnung des Generalcommandos exe-
cutirten Bastonnaden, als eine Massregel, die man weniger als
irgend eine andere in diesem Lande ruhig hinnehmen werde, da
diese Strafe zu gering für die einen, zu gross für die anderen
sei und die Meinung nähre, als sei es der Regierung nicht Ernst
mit der versprochenen Aufrechthaltung der Verfassung. 2
Crumpipen veranlasste denn auch Mercy, diese Art von
Bestrafung wieder einzustellen. Auch sonst suchte man durch
verschiedene Massregeln die Gemüther zu beschwichtigen. Am
19. März wurde die am 10. December im Haag geschlossene,
seither ratificirte Convention sammt der Ratificationsacte publi-
cirt. Von kirchlichen Zugeständnissen abgesehen, die an anderer
Stelle zu besprechen sind, datirte demselben Tage eine Er
klärung des Kaisers, der zufolge den obersten Gerichtshöfen
das Recht eingeräumt wurde, für die an denselben erledigten
Stellen in Zukunft Ternavorschläge zu machen, und dies Zu-
geständniss, obgleich das betreffende Diplom Carls VI. vom
12. September 1736 keineswegs ein Bestandtheil der Verfassung
1 Crumpipen an die Statthalter, Bruxelles, le 21 mars 1791.
2 Ebenda.