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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Über  die  Justizreformen  unter  K.  Leopold  II.  etc.  243
Was  indessen  unter  diesen  Umständen  kommen  musste,  war  unter ­
  dem  seit  1790  herangewachsenen  Geschleclite  eine  gänzliche  Unkenntniss
  der  durch  Jahrhunderte  bestandenen  Justizverfassnng.  Als
}  sie  aufgehört  hatte,  praktische  Wichtigkeit  zu  haben,  kamen  die  oft
nicht  einmal  niedergeschriebenen  Gewohnheitsrechte  in  Vergessenheit, ­
  die  Fragmente  des  geschriebenen  Rechtes,  in  so  weit  sie  nicht
hei  einzelnen  Materien  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  noch  Anwendung
hatten,  kamen  in  Vergessenheit  oder  wurden  unverständlich,  und  schon
um  das  Jahr  1798  waren  die  Beamten  äus'serst  selten,  welche  noch
in  ihrer  Gegend  nach  dem  alten  Rechte  ihr  Amt  hätten  führen  können.
Um  1810  fand  man  keine  Menschen  mehr,  welche  noch  zusammenhängende ­
  Begriffe  von  dem  alten  Rechte  und  den  alten  Gemeindeverfassungen ­
  hatten,  später  fand  man  nur  noch  fragmentarische  Kenntnisse ­
  bei  Einzelnen  und  selbst  das,  was  die  Registraturen  an  Acten
aus  der  früheren  Zeit  enthielten,  wurde  der  jüngeren  Generation  schon
fremd.
In  den  Gemeinden  nahm  auch  das  Interesse  an  den  Gemeindeangelegenheiten ­
  ab,  so  dass  jene,  die  nicht  in  die  Gemeindeausschüsse
kamen,  sich  fast  gar  nicht  darum  bekümmerten.  Beitragen  mochte,
dass  die  grösseren  Städte  in  der  Verwendung  ihrer  Einkünfte  durch
die  Gesetze  sehr  eingeschränkt  wurden,  und  in  den  kleineren  Gemeinden ­
  nebst  ähnlichen  Einschränkungen  auch  bestimmte  Verbote
bestanden,  die  Gemeindeeinkünfte  so  wie  ehemals  zur  Steuerzahlung
zu  verwenden.  Nur  darin  zeigte  sich  noch  Einiges  von  der  alten
Gemeindeverfassung,  dass  die  Städte  bis  zu  den  in  den  Jahren
1806  und  1808  erfolgten  Einschränkungen  alle  Magistratspersonen
wählten,  und  auf  dem  Lande  dort  und  da  die  Gemeindevorsteherstellen ­
  an  einen  gewissen  Besitz  gebunden  waren.
Diese  Verhältnisse  wurden  in  den  neueren  Zeiten  von  denjenigen,
welche  die  alten  Volksrechte  überall  als  das  Heilmittel  gegen  die
schädlichen  Einflüsse  des  Zeitgeistes  betrachteten,  viel  zu  wenig  gewürdigt; ­
  beiihrergehörigenWürdigung  aber  sieht  man,  worauf  grosse
Justizreformen,  wenn  man  sie  heut  zu  Tage  wollte,  sich  beschränken
f  müssten.

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