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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

242  Ignaz  Beidtel.
meine  Gesetze  handelt,  die  Stände  allemal  um  ihre  allfällige  Erinnerung ­
  zu  vernehmen.”
Offenbar  ist  es,  dass,  wenn  dieser  Entschluss  des  Kaisers,  die
Justizverfassung  mit  den  Beirath  von  Landständen  zu  r
reformiren,  zur  Ausführung  gekommen  wäre,  die  österreichische
Justizgesetzgebung  wesentlichverschiedeneGrundlagenvon
jenen,  welche  sich  vor  und  nach  1790  in  ihr  aussprachen,  erhalten
hätte,  doch  ist  es  in  mancher  Beziehung  zweifelhaft,  ob  dies  auch  für
den  Staat  ein  Vortheil  gewesen  wäre.
So  viel  war  augenscheinlich,  dass  im  Februar  1792  die  Theorie
über  die  Frage,  welche  politische  Tendenzen  man  in  den  österreichischen ­
  Staaten  hei  der  Justizgesetzgebung  verfolgen  müsse,
noch  gar  nicht  abgeschlossen  war.  So  lange  aber  diese  Frage  nicht
entschieden  war,  baute  man,  wenn  auch  in  Hinsicht  auf  Sprache,  Ordnung ­
  und  einzelne  Bestimmungen,  das  Höchste  geleistet  wurde,  dennoch ­
  ohne  dauerhafte  Grundlagen.  Es  war  aber,  da  diese  Verhältnisse ­
  durch  mehrere  Decennien  in  Europa  fortdauerten,  auch  eben
dadurch  entschieden,  was  in  Preussen  Savigny,  nach  den  Ereignissen ­
  von  1815  behauptete,  dass  unsere  Zeit  keinen  Beruf  zur
Gesetzgebung  habe.
In  der  That  wurden  nach  Leopold’s  II.  am  1.  März  1792  erfolgten
Tode  die  Ideen  einer  grossen,  zum  Theil  auf  neue  Grundsätze
zu  gründenden  Justiz  reform  aufgegeben.  Man  wollte
nichts  als  Verbesserungen  im  Kleinen,  vorzüglich  in  Hinsicht  auf  Textirung,
  Ordnung,  Einbeziehung  späterer  Gesetze  in  die  Hauptgesetze
und  bessere  Bestimmungen  über  einzelne  Puncte,  auch  wurde  in  allen
diesen  Beziehungen  wirklich  (1792—1848)  sehr  viel  geleistet.
Demzufolge  äusserte  auch  die  unter  Kaiser  Joseph  II.  entstandene
Justizreform  fortdauernd  ihre  Wirkungen  in  dem  österreichischen
Staate  nach  einem  grossen  Massstabe.  Das  Volk  gewöhnte  sich
nach  und  nach  an  das  allen  Geschwistern  gleiche  Erbrecht,  an  die
vielen  zu  Folge  der  Hypothekargesetze  entstehenden  Besitzveränderungen, ­
  an  die  Beurtheilung  des  Rechts  nach  der  blossen  Anleitung
der  positiven  Gesetze,  an  das  Rechtsprechen  durch  die  Juristen,  an  ?
die  Gleichförmigkeit  des  Rechts,  an  das  im  Jahre  1783  entstandene
Eherecht,  an  die  Abstellung  der  ehemaligen  Processformen.  Es  wurde
dadurch  für  die  Einheit  des  Staates  manches  gewonnen  und  das  Feld
zu  angemessenen  Verbesserungen  blieb  noch  immer  offen.
            
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