242 Ignaz Beidtel.
meine Gesetze handelt, die Stände allemal um ihre allfällige Erinnerung
zu vernehmen.”
Offenbar ist es, dass, wenn dieser Entschluss des Kaisers, die
Justizverfassung mit den Beirath von Landständen zu r
reformiren, zur Ausführung gekommen wäre, die österreichische
Justizgesetzgebung wesentlichverschiedeneGrundlagenvon
jenen, welche sich vor und nach 1790 in ihr aussprachen, erhalten
hätte, doch ist es in mancher Beziehung zweifelhaft, ob dies auch für
den Staat ein Vortheil gewesen wäre.
So viel war augenscheinlich, dass im Februar 1792 die Theorie
über die Frage, welche politische Tendenzen man in den österreichischen
Staaten hei der Justizgesetzgebung verfolgen müsse,
noch gar nicht abgeschlossen war. So lange aber diese Frage nicht
entschieden war, baute man, wenn auch in Hinsicht auf Sprache, Ordnung
und einzelne Bestimmungen, das Höchste geleistet wurde, dennoch
ohne dauerhafte Grundlagen. Es war aber, da diese Verhältnisse
durch mehrere Decennien in Europa fortdauerten, auch eben
dadurch entschieden, was in Preussen Savigny, nach den Ereignissen
von 1815 behauptete, dass unsere Zeit keinen Beruf zur
Gesetzgebung habe.
In der That wurden nach Leopold’s II. am 1. März 1792 erfolgten
Tode die Ideen einer grossen, zum Theil auf neue Grundsätze
zu gründenden Justiz reform aufgegeben. Man wollte
nichts als Verbesserungen im Kleinen, vorzüglich in Hinsicht auf Textirung,
Ordnung, Einbeziehung späterer Gesetze in die Hauptgesetze
und bessere Bestimmungen über einzelne Puncte, auch wurde in allen
diesen Beziehungen wirklich (1792—1848) sehr viel geleistet.
Demzufolge äusserte auch die unter Kaiser Joseph II. entstandene
Justizreform fortdauernd ihre Wirkungen in dem österreichischen
Staate nach einem grossen Massstabe. Das Volk gewöhnte sich
nach und nach an das allen Geschwistern gleiche Erbrecht, an die
vielen zu Folge der Hypothekargesetze entstehenden Besitzveränderungen,
an die Beurtheilung des Rechts nach der blossen Anleitung
der positiven Gesetze, an das Rechtsprechen durch die Juristen, an ?
die Gleichförmigkeit des Rechts, an das im Jahre 1783 entstandene
Eherecht, an die Abstellung der ehemaligen Processformen. Es wurde
dadurch für die Einheit des Staates manches gewonnen und das Feld
zu angemessenen Verbesserungen blieb noch immer offen.