Uber die Justizreformen unter. K. Leopold II. etc.
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vieler Theilnehmer abgesehen und bei den Gesetzen über die Fideicommisse
war offenbar der Zweck die Untergrabung dieses Institutes.
Ein fast ähnliches Bewandtniss hatte es in Ansehung der Strafgesetze
gehabt. So ist man in der ganzen Welt darüber einig, dass
Diebstahl, Raub und Brandlegung streng, also der Regel nach criminell,
zu bestrafen sind, aber in Ansehung anderer dort oder da als
Verbrechen bezeichneten Handlungen, z. B. der Abtreibung der Leibesfrucht
oder des Zweikampfes, ist es nicht derselbe Fall, und eben
so sind die Regeln des Untersuchungsprocesses nicht überall dieselben.
In allen diesen Beziehungen hatte jene Partei, welche unter Leopold
II. zu Einfluss gelangte, viel gegen die Josephinischen Strafgesetze
zu erinnern, man fand den durch das positive Gesetz gezogenen
Kreis der Verbrechen und der politischen Übertretungen etwas
allzu ausgedehnt, die Strafen theilweise zu hart und das Verfahren
nicht durchaus zu billigen. Ganz natürlich wollte man also fortdauernd
auch neue Strafgesetze.
Ähnliche Gründe sprachen für die Revision der Gerichtsordnung,
an der man am meisten ausstellte, dass sie für alle Arten von Streitigkeiten
gleich sei und allzusehr die Fristen begünstige. Einwürfe
hatte man auch gegen die Jurisdictionsnormen, gegen die Instruction
für die Justizstellen u. s. w. Es ist sehr zweifelhaft, ob diejenigen,
welche die unter Joseph II. enstandene Justizgesetzgebung reformirt
wissen wollten, eine bessere zu Stande gebracht und nicht vielleicht
in andern Beziehungen Blossen gegeben hätten, so viel ist aber gewiss,
dass der Kaiser Leopold im Jahre 1791 bereits an eine weitgehende
Justizreform dachte, bei welcher zwar Staatsbeamte die Entwürfe
machen, jedoch über die Ent wür f e erst die Stimmen von Landständen
und anderen Deputirten gehört werden sollten.
In einem den böhmischen Ständen intimirten Hofdecrete vom
7. September 1791 hiess es: „um bei der Gesetzgebung eine sichere
Leitung zu haben, werden, Seine Majestät von Gegenstand zu Gegenstand
die Grundsätze bestimmen, durch deren Einförmigkeit die öffentliche
Verwaltung Einheit und die sämmtlichen Provinzen der Monarchie
diejenige Verbindung erhalten, deren Vortheil nicht verkannt
werden kann, auch sollen bei allen wichtigen Veränderungen die
Stände über die wirkliche Anwendung der Grundsätze gehört werden,”
u ml in einem Rescripte an die nieder-österreichischen Stände vom
30- September 1791 wurde verordnet, „wenn es sich um allge-Sitzb.
(1. phil.-liist. 01. IX. Bd. I. Hl't.
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