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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Uber  die  Justizreformen  unter.  K.  Leopold  II.  etc.

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vieler  Theilnehmer  abgesehen  und  bei  den  Gesetzen  über  die  Fideicommisse
  war  offenbar  der  Zweck  die  Untergrabung  dieses  Institutes.
Ein  fast  ähnliches  Bewandtniss  hatte  es  in  Ansehung  der  Strafgesetze ­
  gehabt.  So  ist  man  in  der  ganzen  Welt  darüber  einig,  dass
Diebstahl,  Raub  und  Brandlegung  streng,  also  der  Regel  nach  criminell, ­
  zu  bestrafen  sind,  aber  in  Ansehung  anderer  dort  oder  da  als
Verbrechen  bezeichneten  Handlungen,  z.  B.  der  Abtreibung  der  Leibesfrucht ­
  oder  des  Zweikampfes,  ist  es  nicht  derselbe  Fall,  und  eben
so  sind  die  Regeln  des  Untersuchungsprocesses  nicht  überall  dieselben.
In  allen  diesen  Beziehungen  hatte  jene  Partei,  welche  unter  Leopold ­
  II.  zu  Einfluss  gelangte,  viel  gegen  die  Josephinischen  Strafgesetze ­
  zu  erinnern,  man  fand  den  durch  das  positive  Gesetz  gezogenen ­
  Kreis  der  Verbrechen  und  der  politischen  Übertretungen  etwas
allzu  ausgedehnt,  die  Strafen  theilweise  zu  hart  und  das  Verfahren
nicht  durchaus  zu  billigen.  Ganz  natürlich  wollte  man  also  fortdauernd ­
  auch  neue  Strafgesetze.
Ähnliche  Gründe  sprachen  für  die  Revision  der  Gerichtsordnung,
an  der  man  am  meisten  ausstellte,  dass  sie  für  alle  Arten  von  Streitigkeiten ­
  gleich  sei  und  allzusehr  die  Fristen  begünstige.  Einwürfe
hatte  man  auch  gegen  die  Jurisdictionsnormen,  gegen  die  Instruction
für  die  Justizstellen  u.  s.  w.  Es  ist  sehr  zweifelhaft,  ob  diejenigen,
welche  die  unter  Joseph  II.  enstandene  Justizgesetzgebung  reformirt
wissen  wollten,  eine  bessere  zu  Stande  gebracht  und  nicht  vielleicht
in  andern  Beziehungen  Blossen  gegeben  hätten,  so  viel  ist  aber  gewiss,
dass  der  Kaiser  Leopold  im  Jahre  1791  bereits  an  eine  weitgehende
Justizreform  dachte,  bei  welcher  zwar  Staatsbeamte  die  Entwürfe
machen,  jedoch  über  die  Ent  wür  f  e  erst  die  Stimmen  von  Landständen
und  anderen  Deputirten  gehört  werden  sollten.
In  einem  den  böhmischen  Ständen  intimirten  Hofdecrete  vom
7.  September  1791  hiess  es:  „um  bei  der  Gesetzgebung  eine  sichere
Leitung  zu  haben,  werden,  Seine  Majestät  von  Gegenstand  zu  Gegenstand ­
  die  Grundsätze  bestimmen,  durch  deren  Einförmigkeit  die  öffentliche ­
  Verwaltung  Einheit  und  die  sämmtlichen  Provinzen  der  Monarchie ­
  diejenige  Verbindung  erhalten,  deren  Vortheil  nicht  verkannt
werden  kann,  auch  sollen  bei  allen  wichtigen  Veränderungen  die
Stände  über  die  wirkliche  Anwendung  der  Grundsätze  gehört  werden,”
u ml  in  einem  Rescripte  an  die  nieder-österreichischen  Stände  vom
30-  September  1791  wurde  verordnet,  „wenn  es  sich  um  allge-Sitzb.
  (1.  phil.-liist.  01.  IX.  Bd.  I.  Hl't.

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