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Joseph Climel.
Und wie will man erklären, dass selbst die Gegner des
Hauses Habs bürg diese Gerechtsame anerkannten, und theil-
weise wenigstens bestätigten?
Dass K. Ludwig der Baier im Jahre 1330 die Gerechtsame der
österreichischen Herzoge rücksichtlich ihrer Gerichtsbarkeit und hin
sichtlich der Juden namentlich bestätigte.
Dass selbst Kaiser Karl IV. diese österreichischen Vorrechte
und Freiheiten anerkannte und seinem Schwiegersöhne Rudolf IV.
einen Revers gab, dass die Unterlassung gewisser Feierlichkeiten
bei seiner Belehnung, die er aus Rücksicht auf ihn (den Schwieger
vater) nicht geltend gemacht, seinen Gerechtsamen keinen Nachtlieil
bringen soll, dass er ihm und seinen Brüdern alle diese Vorrechte
bestätigte!
Dass eben dieses die Luxemburger Kaiser Wenzel und Sig
mund, Karl’s IV. Söhne, thaten!
Dass die Grafen von Schau nberg, die mächtigsten Vasallen
in Österreich , hei ihrer endlichen Unterwerfung urkundlich aner
kannten, man habe ihnen durch ganz unverdächtige Documente
bewiesen, dass die österreichischen Herzoge die einzigen Herren im
Lande seien.
Sollte alles dieses möglich gewesen sein, wenn Herzog Ru
dolf IV. der Urheber dieser abnormen Vorzüge gewesen wäre,
wenn e r zum ersten Male diese Documente vorgebracht hätte ? —
Man hätte ihn ausgelacht! —
Ein paar Generationen mussten vergangen sein, ihnen Ansehen
zu verschaffen. Diese Documente, welche freilich der Geschichte
des eilften, zwölften und der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhun-
dertes widersprechen, folglich in dieser Zeit nicht entstanden sein
können, gewiss nicht echt sind, haben ihren Ursprung in der Zeit
des Interregnum in dieser Zeit der Anmassung und der Gewalt er
halten; nur König Ottokar, der mächtige, der gewaltige, konnte sie
schöpfen, aber seit ihm existiren sie, die Geschichte, welche
ihren Ursprung in der angegebenen Zeit (1058—1245) als unmög
lich verurtheilt, bestätigt ihre Existenz seit König
Ottokar. Den unwiderleglichen Reweis sollen meine
habsburgischen Excurse liefern.
Herzog Rudolf IV. hat diese Urkunden vor gefunden, sie durch
Vidimusse vervielfältigt, sie geltend gemacht, aber nicht erfunden.