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M aassen.
einheitlichen practischen System zusammenwachsen um als
integrirender Bestandtheil des geltenden Rechts ihre wissen
schaftliche Pflege zu finden. Dass aber dies eintrat, das hat
nicht weniger als drei Jahrhunderte erfordert.
IV. Historische Relationen.
Ein Theil der Glossen steht durch seinen Inhalt in un
verkennbarem Zusammenhang zu der Reaction, welche sich
unter Ludwig’s des Frommen Regierung im westlichen Franken
reich gegen den Druck der weltlichen Gewalt auf die Kirche,
gegen ihre Einmischung in kirchliche Angelegenheiten, gegen
die Verweltlichung des Clerus geltend machte und welche
ihren entschiedensten Ausdruck in dem pariser Concil vom
Juni des Jahrs 829 fand. 1
Schon Wala von Corbie hatte auf dem im Winter vorher
gehaltenen Convent von Achen, ein zweiter Jeremias, wie sein
Biograph ihn nennt, dem Kaiser die Uebel der Zeit und ihre
Hauptursachen mit unerschrockener Wahrheitsliebe dargelegt.
Nicht überschreiten solle der Kaiser die Gränzen seiner Ge
walt; er solle in die kirchlichen Angelegenheiten sich nicht
weiter einmischen, als ihm zukomme und der Kirche dienlich
sei. 2 In Uebereinstimmung damit erhebt die pariser Synode
Beschwerde, dass die kaiserliche Gewalt gegen Gottes Ordnung
in kirchliche Dinge sich eingemischt habe. 3
Dieselbe Anschauung macht sich nun auch, und zwar auf
sehr entschiedene Weise, in der Glosse zum c. 12 des con-
cilium Chalcedonense geltend (n. 7)-; nur dass hier im Ein
klang mit dem Text die Spitze zunächst gegen die Geistlichen
gerichtet ist, welche die Einmischung veranlassen. Die Glosse
nennt es ein schändliches, häretisches Sacrilegium, ein Ver-
1 Vgl. Simson Jahrbücher des fränkischen Reichs unter Ludwig dem
Frommen I. 315 fg.
2 Mabillon Acta sanctorum o. s. B. saec. IV. P. I. p. 4G8 sq. Ut sit. im-
perator et rex suo mancipatus officAo nec alieiia gerat; sed ea, quae sui
juvis competunt propria ; in divinis autem ne ultra te ingeraa quam
expediat.
3 L. III. c. 26 (Mansi XIV. 603) quia et principalis potestas diversis
occasionibus intevvenientibus, secus quam auctoritaa divina se habeat, in
causas ecclesiasticas prosilierit, rel.