Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Wolf 
Und doch bieten auch die romanischen Quellen, wenn auch nicht 
so reiche Ausbeute wie die germanischen, immerhin heachtens- 
werthes Material für diesen Zweig der Rechtsgeschichte. 
Der nachstehende Beitrag dazu aus spanischen Quellen wird 
dies beweisen. 
Schon Grimm war auf das Fuero viejo de Castilla aufmerksam 
geworden und hat daraus ein paar Parallelstellen seinem Werke ein- 
verleibt. Es liegt auch in dem Ursprung und Charakter dieses alten 
Rechtsbuches des castilisehen Adels 1 ), dass es für die 
Symbolik des Rechts von besonderer Wichtigkeit ist. Nächst dieser 
ist die reichhaltigste Quelle das Fuero general de Navarra; denn 
es stammt theilweise aus sehr alter Zeit und enthält noch manche 
Elemente aus der frühesten sobrarisehen Gesetzgebung, wie sich 
denn überhaupt in Navarra die indigenen Sitten und Gebräuche am 
längsten und reinsten erhalten haben und noch Spuren von den vas- 
kischen Ureinwohnern enthalten mögen 2 ). Auch die Fueros von 
Aragon s) und Yizcaya 4 ) gewährten schätzbares Material. Ver- 
hältnissmässig geringer war die Ausbeute, welche die localen oder 
municipalen Fueros lieferten, die sich, wenigstens in dieser Be 
ziehung , keineswegs mit unseren Weisthümern vergleichen lassen 
1) Vgl. über den Ursprung und Charakter dieses Reehlsbuclies, meine Anzeige der 
ersten drei Bände der: „Historia de la legislacion y Reeitaciones del derecho civil 
de Espana, por los abogados Amalio Marichalar marques de Montesa, y 
Cayetano Manrique (Madrid, 1861—1862. 8°.), in der Wiener „Wochen 
schrift für Wissenschaft, Kunst und öffentliches Leben“, Jahrg. 1862, Nr. 47, 
S. 370—372. 
2 ) Vgl. Jose Yanguas y Miranda, Diccionario de antigüedades del reino de 
Navarra. Pamplona, 1840. 8°; Tomo I, p. V und p. 359 sg. „Sobre el origen 
del Fuero“; er hält es. vor dem 13. Jahrhundert abgefasst auf Grundlage des 
Fuero de los infanzones de Sobrarbe ; also ebenfalls ursprünglich ein Adels 
recht. Ebenda theilt Yanguas die in den gedruckten Ausgaben dieses Rechts 
buchs (von 1686 und 1815) weggelassenen Stellen aus Handschriften mit (p. 528 
sg.). — Vgl. auch über die sobrarisehen Gesetze meine Anzeige der Bände 4—6 
(Madrid, 1862 —1863), des erwähnten Werkes in der „Wochenschrift“, Jahrg. 
1863, S. 457—459. 
8 ) Fueros y observancias de las costumbres escriptas del reino de Aragon. Zaragoza, 
1576. ln Fol. 
4) El Fuero, Privilegios, Franquezas y Libertades de los cavalleros hijosdalgo del 
inuy noble y muy leal senorio de Vizeaya. Bilbao, 1762. In Fol.
	        
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