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Wolf
Und doch bieten auch die romanischen Quellen, wenn auch nicht
so reiche Ausbeute wie die germanischen, immerhin heachtens-
werthes Material für diesen Zweig der Rechtsgeschichte.
Der nachstehende Beitrag dazu aus spanischen Quellen wird
dies beweisen.
Schon Grimm war auf das Fuero viejo de Castilla aufmerksam
geworden und hat daraus ein paar Parallelstellen seinem Werke ein-
verleibt. Es liegt auch in dem Ursprung und Charakter dieses alten
Rechtsbuches des castilisehen Adels 1 ), dass es für die
Symbolik des Rechts von besonderer Wichtigkeit ist. Nächst dieser
ist die reichhaltigste Quelle das Fuero general de Navarra; denn
es stammt theilweise aus sehr alter Zeit und enthält noch manche
Elemente aus der frühesten sobrarisehen Gesetzgebung, wie sich
denn überhaupt in Navarra die indigenen Sitten und Gebräuche am
längsten und reinsten erhalten haben und noch Spuren von den vas-
kischen Ureinwohnern enthalten mögen 2 ). Auch die Fueros von
Aragon s) und Yizcaya 4 ) gewährten schätzbares Material. Ver-
hältnissmässig geringer war die Ausbeute, welche die localen oder
municipalen Fueros lieferten, die sich, wenigstens in dieser Be
ziehung , keineswegs mit unseren Weisthümern vergleichen lassen
1) Vgl. über den Ursprung und Charakter dieses Reehlsbuclies, meine Anzeige der
ersten drei Bände der: „Historia de la legislacion y Reeitaciones del derecho civil
de Espana, por los abogados Amalio Marichalar marques de Montesa, y
Cayetano Manrique (Madrid, 1861—1862. 8°.), in der Wiener „Wochen
schrift für Wissenschaft, Kunst und öffentliches Leben“, Jahrg. 1862, Nr. 47,
S. 370—372.
2 ) Vgl. Jose Yanguas y Miranda, Diccionario de antigüedades del reino de
Navarra. Pamplona, 1840. 8°; Tomo I, p. V und p. 359 sg. „Sobre el origen
del Fuero“; er hält es. vor dem 13. Jahrhundert abgefasst auf Grundlage des
Fuero de los infanzones de Sobrarbe ; also ebenfalls ursprünglich ein Adels
recht. Ebenda theilt Yanguas die in den gedruckten Ausgaben dieses Rechts
buchs (von 1686 und 1815) weggelassenen Stellen aus Handschriften mit (p. 528
sg.). — Vgl. auch über die sobrarisehen Gesetze meine Anzeige der Bände 4—6
(Madrid, 1862 —1863), des erwähnten Werkes in der „Wochenschrift“, Jahrg.
1863, S. 457—459.
8 ) Fueros y observancias de las costumbres escriptas del reino de Aragon. Zaragoza,
1576. ln Fol.
4) El Fuero, Privilegios, Franquezas y Libertades de los cavalleros hijosdalgo del
inuy noble y muy leal senorio de Vizeaya. Bilbao, 1762. In Fol.