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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Wolf

Und  doch  bieten  auch  die  romanischen  Quellen,  wenn  auch  nicht
so  reiche  Ausbeute  wie  die  germanischen,  immerhin  heachtenswerthes
  Material  für  diesen  Zweig  der  Rechtsgeschichte.
Der  nachstehende  Beitrag  dazu  aus  spanischen  Quellen  wird
dies  beweisen.
Schon  Grimm  war  auf  das  Fuero  viejo  de  Castilla  aufmerksam
geworden  und  hat  daraus  ein  paar  Parallelstellen  seinem  Werke  einverleibt.
  Es  liegt  auch  in  dem  Ursprung  und  Charakter  dieses  alten
Rechtsbuches  des  castilisehen  Adels 1 ),  dass  es  für  die
Symbolik  des  Rechts  von  besonderer  Wichtigkeit  ist.  Nächst  dieser
ist  die  reichhaltigste  Quelle  das  Fuero  general  de  Navarra;  denn
es  stammt  theilweise  aus  sehr  alter  Zeit  und  enthält  noch  manche
Elemente  aus  der  frühesten  sobrarisehen  Gesetzgebung,  wie  sich
denn  überhaupt  in  Navarra  die  indigenen  Sitten  und  Gebräuche  am
längsten  und  reinsten  erhalten  haben  und  noch  Spuren  von  den  vaskischen
  Ureinwohnern  enthalten  mögen 2 ).  Auch  die  Fueros  von
Aragon  s)  und  Yizcaya 4 )  gewährten  schätzbares  Material.  Verhältnissmässig
  geringer  war  die  Ausbeute,  welche  die  localen  oder
municipalen  Fueros  lieferten,  die  sich,  wenigstens  in  dieser  Beziehung ­
  ,  keineswegs  mit  unseren  Weisthümern  vergleichen  lassen

1)  Vgl.  über  den  Ursprung  und  Charakter  dieses  Reehlsbuclies,  meine  Anzeige  der
ersten  drei  Bände  der:  „Historia  de  la  legislacion  y  Reeitaciones  del  derecho  civil
de  Espana,  por  los  abogados  Amalio  Marichalar  marques  de  Montesa,  y
Cayetano  Manrique  (Madrid,  1861—1862.  8°.),  in  der  Wiener  „Wochenschrift ­
  für  Wissenschaft,  Kunst  und  öffentliches  Leben“,  Jahrg.  1862,  Nr.  47,
S.  370—372.
2 )  Vgl.  Jose  Yanguas  y  Miranda,  Diccionario  de  antigüedades  del  reino  de
Navarra.  Pamplona,  1840.  8°;  Tomo  I,  p.  V  und  p.  359  sg.  „Sobre  el  origen
del  Fuero“;  er  hält  es.  vor  dem  13.  Jahrhundert  abgefasst  auf  Grundlage  des
Fuero  de  los  infanzones  de  Sobrarbe  ;  also  ebenfalls  ursprünglich  ein  Adelsrecht. ­
  Ebenda  theilt  Yanguas  die  in  den  gedruckten  Ausgaben  dieses  Rechtsbuchs ­
  (von  1686  und  1815)  weggelassenen  Stellen  aus  Handschriften  mit  (p.  528
sg.).  —  Vgl.  auch  über  die  sobrarisehen  Gesetze  meine  Anzeige  der  Bände  4—6
(Madrid,  1862  —1863),  des  erwähnten  Werkes  in  der  „Wochenschrift“,  Jahrg.
1863,  S.  457—459.
8 )  Fueros  y  observancias  de  las  costumbres  escriptas  del  reino  de  Aragon.  Zaragoza,
1576.  ln  Fol.
4)  El  Fuero,  Privilegios,  Franquezas  y  Libertades  de  los  cavalleros  hijosdalgo  del
inuy  noble  y  muy  leal  senorio  de  Vizeaya.  Bilbao,  1762.  In  Fol.
            
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