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VIII. Abhandlung: v. Krem er.
aufschlug und den nächstbesten Vers, den das Auge traf, las;
sein Inhalt galt dann als entscheidend für oder gegen (tafä’ul). 1
Diese Art, das Schicksal zu befragen, ist noch jetzt in
mohammedanischen Ländern sehr üblich und man hat dafür
einen eigenen Ausdruck (isticharah).
Schliesslich ist noch besonders der Träume zu gedenken,
in denen man mehr als in allen anderen den Wink und das
Walten höherer Mächte zu erkennen vermeinte. Wie alle
anderen alten Völker, so legten auch die Araber den Er
scheinungen, die im Schlafe sich einstellen, eine besonders
hohe Bedeutung bei. Wenn man ein Orakel von einer Gott
heit holen wollte, so pflegte man im Tempel zu schlafen und
im Traume offenbarte sich der Rathschlag der Gottheit; gerade
so wie bei den griechischen Orakelstätten in Asklepios zu
Epidauros, des Kalchas und Podaleirios in Apulien am Vor
gebirge Garganus und so auch an anderen Orten. Man pflegte
sich in diesen Heiligthümern auf dem Felle des Opferthieres
zum Schlafe niederzulegen und erwartete so die Heilung vom
Siechthum oder die Erleuchtung durch einen Traum.
Bei den Arabern finden wir eine ganz ähnliche Sitte,
denn in der südarabischen Höhle Haue} Kowwir, offenbar
einer alten Cultstätte, musste man zuerst eine schwarze Ziege
schlachten, sich mit den Eingeweiden und dem Blute be
schmieren und dann in das Fell gewickelt zum Schlafe nieder
legen, nachdem man vorher den Wunsch, welchen man hegte,
im Geiste festgestellt hatte. 2
Solche heidnische Dinge vertrug der Islam nicht für die
Länge und suchte sie zu verdrängen, was in der That zum
grossen Theile gelang, wenn auch Reste des alten Aberglaubens
noch nachzuweisen sind. 3 Dass früher aber solche Bräuche in
verschiedenen Orten herrschten, ist nicht zu bezweifeln. Doch
hinderte auch die neue Religion es nicht, dass man den
Träumen eine sehr grosse Bedeutung zuschrieb. Die ersten
prophetischen Erleuchtungen des Propheten von Mekka sollen
1 Vgl. Gorar alchasäi's u. s. w. S. 63, Cap. II, Abschnitt 2.
2 Culturgeschichte II, S. 263; Jäkut II, 357.
3 Vgl. III, S. 60.