Bericht über Weisthümer-Forschungen in München.
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mit ziemlicher Bestimmtheit gesagt werden, dass sich weiteres
Material für die Sammlung österreichischer Weisthümer im
k. baier. Reichsarchive überhaupt nicht vortindet.
I.
Für Tirol ist: 1. zunächst einer Ergänzung der Gewohn
heitsrechte auf den Gütern des Klosters Tegernsee in Tirol
(Tirolische Weisthümer I Nr. 4) zu gedenken, welche mehrere
Codices Nr. 163, 164 und 166 boten. Dieselben sind ebenso,
wie die im I. Theile unserer Sammlung bereits aus mehreren
Codices des k. baier. Reichsarchivs mitgetheilten, von den Ver
waltern tegernseeischer Güter einseitig aufgezeichnete Rechts-
gewohnheiten, keine Weisthümer; aber wie sich die Aufnahme
derselben schon in den I. Tlieil der tirolischen Weisthümer
durch ihren materiell bedeutsamen Inhalt und ihrer Verwandt
schaft mit den Stiftsrechten rechtfertigte, so wird auch der
nunmehr gefundene Nachtrag, der sich besonders auf die
tegernseeischen Güter im Etschlande bezieht, in unsere Samm
lung aufzunehmen und den Weisthümern aus dem Etschlande
einzureihen sein.
Die Aufzeichnung dieser Reclitsgewohnheiteu ist älter als
die tirolische Landesordnung von 1526, welche in B. 1, Th. 6,
R. 4—7, ähnliche Bestimmungen über Besitzveränderungen
enthält; sie ist also auch für die Entwicklungsgeschichte des
Landrechts nicht ohne Bedeutung, um so mehr als sie in der
bekannten älteren Aufzeichnung der ,Gesetz und Ordnungen der
inzichten, malefizrecliten und anderer nottirftigen hendeln des lands
der graveschaft Tyroll, Augsburg, Hans Pirlin 1506‘ nicht ent
halten ist.
2. Anders verhält es sich mit dem ,Ausszug aus den lants-
rechten der graf Schaft Tyrol‘ von 1500, welcher gleichfalls in
einem tegernseeischen Codex Nr. 164 enthalten ist. Derselbe
bezieht sich: a) auf pfandtung und gantrecht, b) geding und
appellacion, c) kuntschaft, d) eelich täding, e) sitzgelt, f) schreib
gelt, g) rednerlon, li) vertraut guet, i) geldschuld, k) gefänknuss,
von denen die letzteren drei Gegenstände der Malefizordnung