Bericht über Weisthümer-Forschungen in München. ll mit ziemlicher Bestimmtheit gesagt werden, dass sich weiteres Material für die Sammlung österreichischer Weisthümer im k. baier. Reichsarchive überhaupt nicht vortindet. I. Für Tirol ist: 1. zunächst einer Ergänzung der Gewohn heitsrechte auf den Gütern des Klosters Tegernsee in Tirol (Tirolische Weisthümer I Nr. 4) zu gedenken, welche mehrere Codices Nr. 163, 164 und 166 boten. Dieselben sind ebenso, wie die im I. Theile unserer Sammlung bereits aus mehreren Codices des k. baier. Reichsarchivs mitgetheilten, von den Ver waltern tegernseeischer Güter einseitig aufgezeichnete Rechts- gewohnheiten, keine Weisthümer; aber wie sich die Aufnahme derselben schon in den I. Tlieil der tirolischen Weisthümer durch ihren materiell bedeutsamen Inhalt und ihrer Verwandt schaft mit den Stiftsrechten rechtfertigte, so wird auch der nunmehr gefundene Nachtrag, der sich besonders auf die tegernseeischen Güter im Etschlande bezieht, in unsere Samm lung aufzunehmen und den Weisthümern aus dem Etschlande einzureihen sein. Die Aufzeichnung dieser Reclitsgewohnheiteu ist älter als die tirolische Landesordnung von 1526, welche in B. 1, Th. 6, R. 4—7, ähnliche Bestimmungen über Besitzveränderungen enthält; sie ist also auch für die Entwicklungsgeschichte des Landrechts nicht ohne Bedeutung, um so mehr als sie in der bekannten älteren Aufzeichnung der ,Gesetz und Ordnungen der inzichten, malefizrecliten und anderer nottirftigen hendeln des lands der graveschaft Tyroll, Augsburg, Hans Pirlin 1506‘ nicht ent halten ist. 2. Anders verhält es sich mit dem ,Ausszug aus den lants- rechten der graf Schaft Tyrol‘ von 1500, welcher gleichfalls in einem tegernseeischen Codex Nr. 164 enthalten ist. Derselbe bezieht sich: a) auf pfandtung und gantrecht, b) geding und appellacion, c) kuntschaft, d) eelich täding, e) sitzgelt, f) schreib gelt, g) rednerlon, li) vertraut guet, i) geldschuld, k) gefänknuss, von denen die letzteren drei Gegenstände der Malefizordnung