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können, wenn nicht im Februar 1790, in welchem der Kaiser
starb, noch das Sachenrecht des bürgerlichen Gesetzbuches ge
fehlt hätte.
Zufolge dieser Gesetzgebung bestand für alle Streitsachen eine
und dieselbe Processordnung; bei den als Collegien organisirten Ge
richtsstellen bestand eine auch viele Amtshandlungen des nicht strei
tigen Richteramtes betreffende Instruction; der Gerichtsstand
durch Gleiche hatte fast ein Ende erreicht, die Gerichtsbarkeit der
Universitäten und der bischöflichen Gerichte hatte aufgehört; die alten
Communalverfassungen waren aufgehoben worden; ein neues Straf
gesetzbuch stand da, ebenso ein neues Strafverfahren; der Geschäfts
gang war geändert; ein folgenreiches Gesetz über die gesetzliche Erb
folge war eingeführt; in Ansehung der Heiratsgüter und der Ehe war
viel neues angeordnet; ja selbst das Familienverhältniss hatte neue
gesetzliche Grundlagen erhalten.
Mehrere Bestimmungen dieser Gesetze griffen tief in das gewöhn
liche Leben ein; sie bestimmten die Art, wie manche Verträge z. B. in
Ansehung des Heiratsgutes und der weiblichen Ansprüche abzufassen
seien; sie entschieden über die Leichtigkeit das Vermögen zu con-
centriren/zu theilen oder zu verbrauchen, und nach Umständen wohl
auch über die Art, wie man sein Vermögen oder seine Kräfte auf die
vortheilhafteste Art geltend machen könne.
Hier soll nur eine der wichtigeren neuen Einrichtungen, welche
unter Joseph II. hervortraten, nämlich die Einrichtung des Hypotheken
wesens betrachtet werden, jedoch keineswegs mit jener Umständlich
keit, welche etwa der Rechtsgelehrte wünschen könnte, sondern bloss
nach den Wirkungen, welche sie in historischer Rücksicht
hervorgebracht hat und wodurch sie auch auf die politischen
Zustände zurück wirkte.
Es ist eine bekannte Sache, dass man in allen Staaten die Grund-
eigenthiimer für die natürlichenStützen der Ordnung im Staate gehalten
hat und im Allgemeinen ihre Lage eine glückliche nannte. Unstreitig
gibt ein Grundbesitz, wenn er gross genug ist, die Bedürfnisse einer
Familie zu decken und nicht etwa dem Besitzer durch zu hohe Ab
gaben, durch Schulden oder durch Feudallasten ein grosser Theil
des Ertrages entzogen ist, einer Familie eine behagliche Existenz,
welche, gleichweit von Reichthum und Armutli entfernt, Anhänglich
keit an den Boden, welcher sie nährt, erzeugt. In dieser Lage be-