Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 8. Band, (Jahrgang 1852)

152 
i ynaz B eiiltcl. 
können, wenn nicht im Februar 1790, in welchem der Kaiser 
starb, noch das Sachenrecht des bürgerlichen Gesetzbuches ge 
fehlt hätte. 
Zufolge dieser Gesetzgebung bestand für alle Streitsachen eine 
und dieselbe Processordnung; bei den als Collegien organisirten Ge 
richtsstellen bestand eine auch viele Amtshandlungen des nicht strei 
tigen Richteramtes betreffende Instruction; der Gerichtsstand 
durch Gleiche hatte fast ein Ende erreicht, die Gerichtsbarkeit der 
Universitäten und der bischöflichen Gerichte hatte aufgehört; die alten 
Communalverfassungen waren aufgehoben worden; ein neues Straf 
gesetzbuch stand da, ebenso ein neues Strafverfahren; der Geschäfts 
gang war geändert; ein folgenreiches Gesetz über die gesetzliche Erb 
folge war eingeführt; in Ansehung der Heiratsgüter und der Ehe war 
viel neues angeordnet; ja selbst das Familienverhältniss hatte neue 
gesetzliche Grundlagen erhalten. 
Mehrere Bestimmungen dieser Gesetze griffen tief in das gewöhn 
liche Leben ein; sie bestimmten die Art, wie manche Verträge z. B. in 
Ansehung des Heiratsgutes und der weiblichen Ansprüche abzufassen 
seien; sie entschieden über die Leichtigkeit das Vermögen zu con- 
centriren/zu theilen oder zu verbrauchen, und nach Umständen wohl 
auch über die Art, wie man sein Vermögen oder seine Kräfte auf die 
vortheilhafteste Art geltend machen könne. 
Hier soll nur eine der wichtigeren neuen Einrichtungen, welche 
unter Joseph II. hervortraten, nämlich die Einrichtung des Hypotheken 
wesens betrachtet werden, jedoch keineswegs mit jener Umständlich 
keit, welche etwa der Rechtsgelehrte wünschen könnte, sondern bloss 
nach den Wirkungen, welche sie in historischer Rücksicht 
hervorgebracht hat und wodurch sie auch auf die politischen 
Zustände zurück wirkte. 
Es ist eine bekannte Sache, dass man in allen Staaten die Grund- 
eigenthiimer für die natürlichenStützen der Ordnung im Staate gehalten 
hat und im Allgemeinen ihre Lage eine glückliche nannte. Unstreitig 
gibt ein Grundbesitz, wenn er gross genug ist, die Bedürfnisse einer 
Familie zu decken und nicht etwa dem Besitzer durch zu hohe Ab 
gaben, durch Schulden oder durch Feudallasten ein grosser Theil 
des Ertrages entzogen ist, einer Familie eine behagliche Existenz, 
welche, gleichweit von Reichthum und Armutli entfernt, Anhänglich 
keit an den Boden, welcher sie nährt, erzeugt. In dieser Lage be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.