Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten. 
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Untersuchungen von niemanden verkannt werden konnten, so 
ist doch insbesondere durch das Bestreben alles Städtewesen 
auf eine gemeinsame Wurzel zurückzuführen, wie dies von 
Nitzsch und Maurer angestrebt worden ist, das Wesen der 
Sache allerdings etwas verdunkelt worden. Nitzsch hatte jedoch 
weislich die Untersuchung über die Entstehung des Städtewesens 
auf einen Zeitraum beschränkt, in welchem die Fragen über 
Stadtfreiheit erst in ihren Fundamenten vorliegen konnten; von 
Maurer dagegen hat die gesäumte mittelalterliche Stadtent 
wickelung ins Auge gefasst, und in Bezug auf die wichtigsten 
Fragen alle Gruppen von Städten zusammengeworfen. Er führt 
zur Stütze seiner Ansichten frühe und späte, bischöfliche und 
kaiserliche, landesfürstliche und freie Städte gleichwerthig in 
ihren Einrichtungen neben einander auf. Es erscheint fast wie 
ein nur zufälliges Zugeständniss, wenn er im dritten Bande 
seines umfassenden Werkes die öffentliche Gewalt in den 
Stadtmarken doch nicht anders zu schildern im Stande ist, als 
dadurch, dass er zwischen den verschiedenen Städtegruppen 
unterscheidet. Indem er hiebei wieder auf den eigentlichen 
Ursprung der Städte zurückgreift, tlieilt er dieselben in drei 
Arten oder Gruppen ein: die Königsstädte, die Immunitätsstädte 
und die Territorialstädte. Die von Arnold und Heusler nach 
älterer wissenschaftlicher Auffassung wieder hervorgesuchte 
Gruppe der sogenannten freien Städte wird hiebei nicht be 
sonders behandelt, sondern den Immunitätsstädten beigezählt. 
Wiewohl nun hierin, wie Heusler bemerkt, einer offenbaren 
Besonderheit einiger Städte nicht völlige Gerechtigkeit zu Theil 
werden kann, so ist doch ohne Zweifel der Hauptunterschied 
zwischen den deutschen Städten von allen Forschern auf diesem 
Gebiete darin festgehalten worden, dass die in ihrer späteren 
Entwicklung als Reichsstädte bezeiclmeten Stadtmarken nicht 
zu vergleichen sind mit den landesherrlichen, oder Territorial 
städten, selbst dann wenn sie etwa aus gleichen Wurzeln her 
vorgegangen wären. Denn dies ist ja ganz richtig, dass selbst 
die ausgebildetsten Reichsstädte Zeiten hatten, wo sie zu der 
landesherrlichen Gewalt in einem ganz ähnlichen Verhältnisse 
standen, wie die Landstädte in den späteren Zeiten, und dass 
die Landstädte in vielen Dingen und Beziehungen ähnliche, ja 
gleiche Rechte hatten wie die Reichsstädte. Mit andern Worten
	        
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