Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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Untersuchungen von niemanden verkannt werden konnten, so
ist doch insbesondere durch das Bestreben alles Städtewesen
auf eine gemeinsame Wurzel zurückzuführen, wie dies von
Nitzsch und Maurer angestrebt worden ist, das Wesen der
Sache allerdings etwas verdunkelt worden. Nitzsch hatte jedoch
weislich die Untersuchung über die Entstehung des Städtewesens
auf einen Zeitraum beschränkt, in welchem die Fragen über
Stadtfreiheit erst in ihren Fundamenten vorliegen konnten; von
Maurer dagegen hat die gesäumte mittelalterliche Stadtent
wickelung ins Auge gefasst, und in Bezug auf die wichtigsten
Fragen alle Gruppen von Städten zusammengeworfen. Er führt
zur Stütze seiner Ansichten frühe und späte, bischöfliche und
kaiserliche, landesfürstliche und freie Städte gleichwerthig in
ihren Einrichtungen neben einander auf. Es erscheint fast wie
ein nur zufälliges Zugeständniss, wenn er im dritten Bande
seines umfassenden Werkes die öffentliche Gewalt in den
Stadtmarken doch nicht anders zu schildern im Stande ist, als
dadurch, dass er zwischen den verschiedenen Städtegruppen
unterscheidet. Indem er hiebei wieder auf den eigentlichen
Ursprung der Städte zurückgreift, tlieilt er dieselben in drei
Arten oder Gruppen ein: die Königsstädte, die Immunitätsstädte
und die Territorialstädte. Die von Arnold und Heusler nach
älterer wissenschaftlicher Auffassung wieder hervorgesuchte
Gruppe der sogenannten freien Städte wird hiebei nicht be
sonders behandelt, sondern den Immunitätsstädten beigezählt.
Wiewohl nun hierin, wie Heusler bemerkt, einer offenbaren
Besonderheit einiger Städte nicht völlige Gerechtigkeit zu Theil
werden kann, so ist doch ohne Zweifel der Hauptunterschied
zwischen den deutschen Städten von allen Forschern auf diesem
Gebiete darin festgehalten worden, dass die in ihrer späteren
Entwicklung als Reichsstädte bezeiclmeten Stadtmarken nicht
zu vergleichen sind mit den landesherrlichen, oder Territorial
städten, selbst dann wenn sie etwa aus gleichen Wurzeln her
vorgegangen wären. Denn dies ist ja ganz richtig, dass selbst
die ausgebildetsten Reichsstädte Zeiten hatten, wo sie zu der
landesherrlichen Gewalt in einem ganz ähnlichen Verhältnisse
standen, wie die Landstädte in den späteren Zeiten, und dass
die Landstädte in vielen Dingen und Beziehungen ähnliche, ja
gleiche Rechte hatten wie die Reichsstädte. Mit andern Worten