22
Lorenz.
darf man sagen, dass der in seinen Folgen so weitgreifende
Unterschied zwischen Landstädten und Reichsstädten keineswegs
leicht zu definiren ist. Gerade jene Städte, für welche Arnold
und Heusler, wie es scheinen möchte mit vollem Recht, die
Bezeichnung als freie Städte des Reiches aufrecht hielten, zeigen
selbst in ihrer spätem Entwicklung noch so viele Beziehungen
zu den in denselben wohnenden geistlichen Landesfürsten, dass
man es erklären könnte, wenn ein Auge, welches nur gewohnt
ist dick gezeichnete äussere Rechtsverhältnisse zu betrachten,
von den innern fundamentalen Unterschieden zwischen einer
solchen Reichsstadt und mancher Landstadt nicht viel wahrzunehmen
vermöchte. Wenn von Maurer selbst einen Anlauf
nahm, die Unterschiede in den städtischen Entwickelungen der
angeführten Gruppen zu bezeichnen, so hebt er aber die Wirkung
seiner Darstellung wieder auf, wenn er schliesslich
behauptet, dass die öffentliche Gewalt in den landesherrlichen
Städten eine volle Analogie zur öffentlichen Gewalt in den
Reichsstädten darbiete. Doch mag es gestattet sein, von Maurer’s
Worte hier anzufügen, weil von denselben der Ausgangspunkt
weiterer Erörterung zu nehmen sein wird: ,Die meisten
Landstädte', heisst es III., 544,,waren demnach ebenso unabhängig
von ihrem Landesherrn, wie die Reichsstädte vom Kaiser und
Reich. Denn auch dem Landesherrn war hinsichtlich der öffentlichen
Aemter in der Stadt nur noch das Recht der Bestätigung (?)
der von dem Stadtrath oder von der Bürgerschaft ernannten
Beamten oder die Amtsinvestitur und die Belehnung mit dem
Blutbann, dann das Recht auf die nicht erlassenen Hof- und
anderen Dienste, auf die nicht veräusserten Steuern, Zölle und
Münzen und auf die Huldigung geblieben; in manchen Städten
sogar nichts weiter, als der Titel der Oberherrlichkeit und als
ein schwaches Zeichen derselben die Huldigung, z. B. in Höxter.
Neue Steuern und neue Zölle durften die Landesherren nur
in jenen Städten erheben, welche der landesherrlichen Vogtei
unterworfen waren. Denn in den übrigen Landstädten war zu
dem Ende die Zustimmung der Bürgerschaft oder der Landstände
nothwendig (!!). Und wenn der Landesherr die hergebrachten
Freiheiten und Rechte nicht bestätigen wollte, oder
sie sogar verletzte, so durften auch die Landstädte die Huldigung
verweigern und sich, wenn sie wollten, einem andern
'LS v