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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

darf  man  sagen,  dass  der  in  seinen  Folgen  so  weitgreifende
Unterschied  zwischen  Landstädten  und  Reichsstädten  keineswegs
leicht  zu  definiren  ist.  Gerade  jene  Städte,  für  welche  Arnold
und  Heusler,  wie  es  scheinen  möchte  mit  vollem  Recht,  die
Bezeichnung  als  freie  Städte  des  Reiches  aufrecht  hielten,  zeigen
selbst  in  ihrer  spätem  Entwicklung  noch  so  viele  Beziehungen
zu  den  in  denselben  wohnenden  geistlichen  Landesfürsten,  dass
man  es  erklären  könnte,  wenn  ein  Auge,  welches  nur  gewohnt
ist  dick  gezeichnete  äussere  Rechtsverhältnisse  zu  betrachten,
von  den  innern  fundamentalen  Unterschieden  zwischen  einer
solchen  Reichsstadt  und  mancher  Landstadt  nicht  viel  wahrzunehmen ­
  vermöchte.  Wenn  von  Maurer  selbst  einen  Anlauf
nahm,  die  Unterschiede  in  den  städtischen  Entwickelungen  der
angeführten  Gruppen  zu  bezeichnen,  so  hebt  er  aber  die  Wirkung ­
  seiner  Darstellung  wieder  auf,  wenn  er  schliesslich
behauptet,  dass  die  öffentliche  Gewalt  in  den  landesherrlichen
Städten  eine  volle  Analogie  zur  öffentlichen  Gewalt  in  den
Reichsstädten  darbiete.  Doch  mag  es  gestattet  sein,  von  Maurer’s
  Worte  hier  anzufügen,  weil  von  denselben  der  Ausgangspunkt ­
  weiterer  Erörterung  zu  nehmen  sein  wird:  ,Die  meisten
Landstädte',  heisst  es  III.,  544,,waren  demnach  ebenso  unabhängig
von  ihrem  Landesherrn,  wie  die  Reichsstädte  vom  Kaiser  und
Reich.  Denn  auch  dem  Landesherrn  war  hinsichtlich  der  öffentlichen ­
  Aemter  in  der  Stadt  nur  noch  das  Recht  der  Bestätigung  (?)
der  von  dem  Stadtrath  oder  von  der  Bürgerschaft  ernannten
Beamten  oder  die  Amtsinvestitur  und  die  Belehnung  mit  dem
Blutbann,  dann  das  Recht  auf  die  nicht  erlassenen  Hof-  und
anderen  Dienste,  auf  die  nicht  veräusserten  Steuern,  Zölle  und
Münzen  und  auf  die  Huldigung  geblieben;  in  manchen  Städten
sogar  nichts  weiter,  als  der  Titel  der  Oberherrlichkeit  und  als
ein  schwaches  Zeichen  derselben  die  Huldigung,  z.  B.  in  Höxter.
Neue  Steuern  und  neue  Zölle  durften  die  Landesherren  nur
in  jenen  Städten  erheben,  welche  der  landesherrlichen  Vogtei
unterworfen  waren.  Denn  in  den  übrigen  Landstädten  war  zu
dem  Ende  die  Zustimmung  der  Bürgerschaft  oder  der  Landstände ­
  nothwendig  (!!).  Und  wenn  der  Landesherr  die  hergebrachten ­
  Freiheiten  und  Rechte  nicht  bestätigen  wollte,  oder
sie  sogar  verletzte,  so  durften  auch  die  Landstädte  die  Huldigung ­
  verweigern  und  sich,  wenn  sie  wollten,  einem  andern

'LS  v
            
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