Rockinger. Berichte über Handschriften des sog. Schwabenspiegels.
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Berichte über die Untersuchung von Handschriften
des sogenannten Schwabenspiegels.
Von
Dr. Ludwig Roekinger.
III.
Öieht inan von dem dem sogenannten Schwabenspiegel
gegenüber dem Sachsen- und Deutschenspiegel eigenthiimlichen
Theile des Landrechtes von Artikel L 314 angefangen ab, und
betrachtet man den Inhalt wie die Ordnung der Artikel
L 1—313 einschliesslich in ihrem Verhältnisse zu den beiden
anderen genannten Rechtsbüchern, so folgt der sogenannte
Schwabenspiegel in seinem ersten Theile L 1—117 im All
gemeinen der Ordnung des Sachsenspiegels I 1—II 12 §. 13,
verlässt aber mit L 118 so zu sagen in allen älteren
Formen die Reihenfolge der Artikel des sächsischen
Rechtsbuches, indem er auf III 52 desselben übergeht, dem
dritten Buche bis zu dessen Ende folgt, und erst mit L 172
den abgerissenen Faden wieder aufnimmt. Gerade an derselben
Stelle endet auch das Zusammengehen des sogenannten Schwaben-
und des Deutschenspiegels, indem der letztere auch weiter im
zweiten Theile und im Lehenrechte, also im ganzen Verlaufe
des Werkes, dem Sachsenspiegel sich anschliesst. Ficker hat
seinerzeit auf dieses Verhältniss in seiner bahnbrechenden Ab
handlung „über einen Spiegel deutscher Leute und dessen
Stellung zum Sachsen- und Schwabenspiegel' in den Sitzungs
berichten der philosophisch-historischen Classe XXIII S. 139
aufmerksam gemacht.