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Maass e n.
liebere Darlegung der Gründe sich einzulassen. Der Zweck
der vorliegenden kleinen Publication macht es nothwendig die
Frage der Autorschaft ex professo zu erörtern. Ich hoffe, dass
es mir gelingen wird die Richtigkeit der zuerst von Jaffe aus
gesprochenen Meinung ausser allen Zweifel zu setzen.
Zuvor muss aber noch Folgendes bemerkt werden.
Muratori hat die Rede nicht vollständig, sondern nur die
erste, kleinere Hälfte derselben mitgetheilt. Er fand sie in dem
aus Bobbio stammenden Manuscript D 76 der Ambrosiana,
welches gegenwärtig die Signatur G 58 sup. führt, demselben
Codex, aus dem er auch das römische Concil Vom Frühjahr
862, welches den Johannes von Ravenna excommunicirte, ver
öffentlicht hat. 1 Nach den Schlüssen dieses Concils, denen in
der Handschrift das römische Concil vom Jahre 863 vor
hergeht, dasselbe, welches die Deposition Günther’s von Köln
und Thietgaud’s von Trier aussprach, 2 steht die Clausel Ex
pli eil concilium beatissimi Nicolai papae und es folgt jetzt ohne
Ueberschrift die gedachte Rede. Warum nun Muratori sich
veranlasst gesehen hat die Rede nur unvollständig mitzutheilen,
ist im Grunde ziemlich gleichgültig. Vermuthlich schien ihm
der zweite Theil kein unmittelbares historisches Interesse zu
haben. Indess ist auch dieses bisher unbekannt gebliebene
Stück bedeutend genug um nicht der Vergessenheit überliefert
zu werden. Dasselbe enthält eine Begründung der Machtfülle
des römischen Primats mit umfangreichen Belegen aus den
pseudo - isidorischen Decretalen. Das Hauptinteresse dieses
Stückes ist aber darin zu suchen, dass ein Papst, dessen Re
gierungszeit der Entstehung und ersten Verbreitung der falschen
Decretalen so nahe liegt, Hadrian, der Nachfolger Nicolaus’ I.,
der Autor ist.
Es bedarf daher kaum einer Rechtfertigung, wenn auch
dieser Theil der Rede jetzt veröffentlicht wird. Um des Zu
sammenhanges willen hat es mir zweckmässig geschienen auf
Grund einer nochmaligen Vergleichung auch das durch Mura-
tori’s Mittheilung bereits bekannt gewordene Fragment zu
reproduciren, so dass also im Folgenden die Rede vollständig
1 1. c. col. 127, Mansi 1. c. col. 658. Vergl. Jaffe p. 239.
2 Mansi 1. c. col. 651. Vergl. Jaffe p. 243.