Sachau, Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen Rechts. 699
Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen
Rechts.
Von Ed. Sachau.
Alles muhammedanische Recht ist in letzter Instanz auf zwei
Grundlagen zurückzuführen: auf geschriebenes Gesetz und Prä-
cedenz. Das erstere ist der Koran, d. h. nach muhammedanischer
Auffassung „die durch Muhammad geoffenbarte göttliche Welt
ordnung“, das zweite ist das Leben des Propheten, die Richtschnur,
der Weg (Sunna) für alle seine Anhänger, oder genauer definirt:
seine särnmtlichen mündlichen wie schriftlichen Aussprüche und
Verordnungen alle Acte seines öffentlichen wie privaten Le
bens (J.«Äll); alle diejenigen Fälle, in denen er weder durch einen
Ausspruch noch durch ein actives Eingreifen ein Präcedenz schuf,
sondern durch „Stillschweigen“ seine Übereinstimmung und Sanc-
tion ertheilte (yyull). Durch die Reihenfolge dieser drei Bestand-
theile der Sunna — kanl, fi'l, takrir — ist zugleich die graduelle
Verschiedenheit in der Beweiskraft derselben für die Rechtsdeduc-
tion angezeigt *)•
! ) Dictionary of Technical Terms, S. V. P . erklärt Sunna J Lo
jijSÜ jl k^jJusL| ^
Hadit begreift im Gegensatz zu Sunna nur den kaul a. a. 0., S. , Z. 8 ^ j
y . C-
<1 yyull j t3 ,Ä ^ y* (sc. Al-Jl)
Jytll 'i) JjLL. Über in dieser Bedeutung vergl. Salesbury, On
the Science of Muslim tradition in Journal of the American Oriental Society VII. 86: