Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 65. Band, (Jahrgang 1870)

Sachau, Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen Rechts. 699 
Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen 
Rechts. 
Von Ed. Sachau. 
Alles muhammedanische Recht ist in letzter Instanz auf zwei 
Grundlagen zurückzuführen: auf geschriebenes Gesetz und Prä- 
cedenz. Das erstere ist der Koran, d. h. nach muhammedanischer 
Auffassung „die durch Muhammad geoffenbarte göttliche Welt 
ordnung“, das zweite ist das Leben des Propheten, die Richtschnur, 
der Weg (Sunna) für alle seine Anhänger, oder genauer definirt: 
seine särnmtlichen mündlichen wie schriftlichen Aussprüche und 
Verordnungen alle Acte seines öffentlichen wie privaten Le 
bens (J.«Äll); alle diejenigen Fälle, in denen er weder durch einen 
Ausspruch noch durch ein actives Eingreifen ein Präcedenz schuf, 
sondern durch „Stillschweigen“ seine Übereinstimmung und Sanc- 
tion ertheilte (yyull). Durch die Reihenfolge dieser drei Bestand- 
theile der Sunna — kanl, fi'l, takrir — ist zugleich die graduelle 
Verschiedenheit in der Beweiskraft derselben für die Rechtsdeduc- 
tion angezeigt *)• 
! ) Dictionary of Technical Terms, S. V. P . erklärt Sunna J Lo 
jijSÜ jl k^jJusL| ^ 
Hadit begreift im Gegensatz zu Sunna nur den kaul a. a. 0., S. , Z. 8 ^ j 
y . C- 
<1 yyull j t3 ,Ä ^ y* (sc. Al-Jl) 
Jytll 'i) JjLL. Über in dieser Bedeutung vergl. Salesbury, On 
the Science of Muslim tradition in Journal of the American Oriental Society VII. 86:
	        
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