Sachau, Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen Rechts. 699 Zur ältesten Geschichte des muhammedanischen Rechts. Von Ed. Sachau. Alles muhammedanische Recht ist in letzter Instanz auf zwei Grundlagen zurückzuführen: auf geschriebenes Gesetz und Prä- cedenz. Das erstere ist der Koran, d. h. nach muhammedanischer Auffassung „die durch Muhammad geoffenbarte göttliche Welt ordnung“, das zweite ist das Leben des Propheten, die Richtschnur, der Weg (Sunna) für alle seine Anhänger, oder genauer definirt: seine särnmtlichen mündlichen wie schriftlichen Aussprüche und Verordnungen alle Acte seines öffentlichen wie privaten Le bens (J.«Äll); alle diejenigen Fälle, in denen er weder durch einen Ausspruch noch durch ein actives Eingreifen ein Präcedenz schuf, sondern durch „Stillschweigen“ seine Übereinstimmung und Sanc- tion ertheilte (yyull). Durch die Reihenfolge dieser drei Bestand- theile der Sunna — kanl, fi'l, takrir — ist zugleich die graduelle Verschiedenheit in der Beweiskraft derselben für die Rechtsdeduc- tion angezeigt *)• ! ) Dictionary of Technical Terms, S. V. P . erklärt Sunna J Lo jijSÜ jl k^jJusL| ^ Hadit begreift im Gegensatz zu Sunna nur den kaul a. a. 0., S. , Z. 8 ^ j y . C- <1 yyull j t3 ,Ä ^ y* (sc. Al-Jl) Jytll 'i) JjLL. Über in dieser Bedeutung vergl. Salesbury, On the Science of Muslim tradition in Journal of the American Oriental Society VII. 86: