Das gerichtliche Exemtionsrecht der Babenberger.
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weder verurtheilte der Richter der Kirche zur Geldstrafe und lieferte
erst dann, wenn sie nicht bezahlt wurde, den Delinquenten zur
körperlichen Bestrafung aus, oder es fällte der herzogliche Rich
ter das Urtheil auf Verstümmlung der Glieder und die Geldsumme,
um welche die Strafe abgekauft wurde, fiel entweder der Kirche
zu oder blieb dem Landrichter. Ohne die Bedeutung dieser Unter
schiede zu verkennen, glaube ich doch, dass sie zu einer principiellen
Scheidung der Immunitätsverleihuugen nicht berechtigen. Nament
lich finde ich in solchen Nuancen keinen Grund zu behaupten, dass
entweder die volle oder nur die niedere Gerichtsbarkeit übertragen
worden sei. Der Bluthann wurde mit grösserer oder geringerer
Beschränkung regelmässig ausgenommen. Desshalb darf man aber
die Immunitätsverleihung nicht auf eine Übertragung der niederen
Gerichtsbarkeit zurückführen wollen. Die Exemtion war immer
eine' vollständige, die Übertragung der Gerichtsbarkeit einetheil
weise. Die Differenz zwischen dem negativen und positiven Inhalte
der Immunität bewirkte der uolhwendige Vorbehalt des Blutbannes,
nothwendig, weil sonst an die Stelle der öffentlichen die Vogtei
gerichtsbarkeit hätte treten müssen.
Sitzb. d. phif.-hist. CI. XLVll. Bd. I. Hft.
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