Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 47. Band, (Jahrgang 1864)

Das gerichtliche Exemtionsrecht der Babenberger. 
385 
weder verurtheilte der Richter der Kirche zur Geldstrafe und lieferte 
erst dann, wenn sie nicht bezahlt wurde, den Delinquenten zur 
körperlichen Bestrafung aus, oder es fällte der herzogliche Rich 
ter das Urtheil auf Verstümmlung der Glieder und die Geldsumme, 
um welche die Strafe abgekauft wurde, fiel entweder der Kirche 
zu oder blieb dem Landrichter. Ohne die Bedeutung dieser Unter 
schiede zu verkennen, glaube ich doch, dass sie zu einer principiellen 
Scheidung der Immunitätsverleihuugen nicht berechtigen. Nament 
lich finde ich in solchen Nuancen keinen Grund zu behaupten, dass 
entweder die volle oder nur die niedere Gerichtsbarkeit übertragen 
worden sei. Der Bluthann wurde mit grösserer oder geringerer 
Beschränkung regelmässig ausgenommen. Desshalb darf man aber 
die Immunitätsverleihung nicht auf eine Übertragung der niederen 
Gerichtsbarkeit zurückführen wollen. Die Exemtion war immer 
eine' vollständige, die Übertragung der Gerichtsbarkeit einetheil 
weise. Die Differenz zwischen dem negativen und positiven Inhalte 
der Immunität bewirkte der uolhwendige Vorbehalt des Blutbannes, 
nothwendig, weil sonst an die Stelle der öffentlichen die Vogtei 
gerichtsbarkeit hätte treten müssen. 
Sitzb. d. phif.-hist. CI. XLVll. Bd. I. Hft. 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.