Das gerichtliche Exemtionsrecht der Babenberger. 385 weder verurtheilte der Richter der Kirche zur Geldstrafe und lieferte erst dann, wenn sie nicht bezahlt wurde, den Delinquenten zur körperlichen Bestrafung aus, oder es fällte der herzogliche Rich ter das Urtheil auf Verstümmlung der Glieder und die Geldsumme, um welche die Strafe abgekauft wurde, fiel entweder der Kirche zu oder blieb dem Landrichter. Ohne die Bedeutung dieser Unter schiede zu verkennen, glaube ich doch, dass sie zu einer principiellen Scheidung der Immunitätsverleihuugen nicht berechtigen. Nament lich finde ich in solchen Nuancen keinen Grund zu behaupten, dass entweder die volle oder nur die niedere Gerichtsbarkeit übertragen worden sei. Der Bluthann wurde mit grösserer oder geringerer Beschränkung regelmässig ausgenommen. Desshalb darf man aber die Immunitätsverleihung nicht auf eine Übertragung der niederen Gerichtsbarkeit zurückführen wollen. Die Exemtion war immer eine' vollständige, die Übertragung der Gerichtsbarkeit einetheil weise. Die Differenz zwischen dem negativen und positiven Inhalte der Immunität bewirkte der uolhwendige Vorbehalt des Blutbannes, nothwendig, weil sonst an die Stelle der öffentlichen die Vogtei gerichtsbarkeit hätte treten müssen. Sitzb. d. phif.-hist. CI. XLVll. Bd. I. Hft. 25