Rechtsalterthümer aus österreichischen Pantaidingen.
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Nicht undeutlich ist dem Ehemann ein Züchtigungsrecht seiner
Frau zugestanden ‘). I, 38: „und steht in ihres Mannes Straf“
(IV, 14. IX, 35. X, 42. XI, 15. XCVII, 18).
Die Frau kann im täglichen Verkehrsleben nur über eine
geringe Summe verfügen; namentlich ist oft wiederholt, dass ihr
der Leitgeb nicht mehr als 12 Pfenninge ohne Willen ihres Mannes
auf Pfänder borgen soll (I, 40. II, 20. III, 37. IX, 32 u. a.). Merk
würdig ist in dieser Beziehung CXXXIX, 16: „Ein Jud soll einer
Wittib oder einer angesessenen Frauen zu Neunkirchen auf nichts
anders als auf ein Schwein Pfand leihen, und nicht mehr dann
12 Pfenninge“. Da ein Jude sich nicht darauf einlassen wird, ein
Schwein als Pfand zu nehmen, so ist dadurch ein solches Geschäft
auf einem Umwege verboten.
Auf dieselbeSumme von 12Pfenningen ist denn auch häufig der
„Wandel“ einer Frau beschränkt (I, 38. X, 20. LXXXVII, 29.
CLVIII, 38); doch gibt es auch Sachen, die einer Frau so wenig
anstehen, dass ihre Busse doppelt so hoch ist als die der Männer.
Eine Frau, die einen Mann aus seinem Hause fordert „und Mannheit
also verschmähet“ ist 10 Pfund verfallen der Herrschaft, während
ein Mann, der einen andern Mann ausfordert, nur 5 Pfund zu zahlen
hat (VIII, 38. XII, 28. XIII, 34). Ist es aber der eigene Mann, den
die Frau aus dem Hause fordert, so hat es sein Bewenden bei der
kleinen Busse von 12 Pfenningen (X, 37).
Eine grosse Aufmerksamkeit ist dem Falle geschenkt, wo zwei
Frauen einander schänden mit unziemlichen Worten oder Werken.
Die immer wiederkehrende Strafe ist, dass solche Frauen den
Pagstein 3 ) tragen sollen, und zwar ist dieser Gegenstand in den
Weisthümern mit dramatischer Neigung und Humor behandelt und
kommt noch in Weisthümern von 1730 und 1748 vor (CC, 19. Bd. I,
S. 102, §. 19).
Der richtige Name des gefährlichen Steines ist: Pagstein
von pagen oder bagen = zanken, streiten 3 ). Varianten und Cor-
ruptionen sind: Pachstein, Pochstein, Pockstein, Wegstein, Wag-
*) Chabert IV, 11.
2 ) S. auch Stadtrecht von Ofen 155. (Bagstein.) Speier 1328, Art 1.
3 ) Schmeller I, 157. — Chabert IV, 39, Anin. 12 spricht unrichtig vom „Back
steintragen“.