Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 41. Band, (Jahrgang 1863)

Rechtsalterthümer aus österreichischen Pantaidingen. 
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Nicht undeutlich ist dem Ehemann ein Züchtigungsrecht seiner 
Frau zugestanden ‘). I, 38: „und steht in ihres Mannes Straf“ 
(IV, 14. IX, 35. X, 42. XI, 15. XCVII, 18). 
Die Frau kann im täglichen Verkehrsleben nur über eine 
geringe Summe verfügen; namentlich ist oft wiederholt, dass ihr 
der Leitgeb nicht mehr als 12 Pfenninge ohne Willen ihres Mannes 
auf Pfänder borgen soll (I, 40. II, 20. III, 37. IX, 32 u. a.). Merk 
würdig ist in dieser Beziehung CXXXIX, 16: „Ein Jud soll einer 
Wittib oder einer angesessenen Frauen zu Neunkirchen auf nichts 
anders als auf ein Schwein Pfand leihen, und nicht mehr dann 
12 Pfenninge“. Da ein Jude sich nicht darauf einlassen wird, ein 
Schwein als Pfand zu nehmen, so ist dadurch ein solches Geschäft 
auf einem Umwege verboten. 
Auf dieselbeSumme von 12Pfenningen ist denn auch häufig der 
„Wandel“ einer Frau beschränkt (I, 38. X, 20. LXXXVII, 29. 
CLVIII, 38); doch gibt es auch Sachen, die einer Frau so wenig 
anstehen, dass ihre Busse doppelt so hoch ist als die der Männer. 
Eine Frau, die einen Mann aus seinem Hause fordert „und Mannheit 
also verschmähet“ ist 10 Pfund verfallen der Herrschaft, während 
ein Mann, der einen andern Mann ausfordert, nur 5 Pfund zu zahlen 
hat (VIII, 38. XII, 28. XIII, 34). Ist es aber der eigene Mann, den 
die Frau aus dem Hause fordert, so hat es sein Bewenden bei der 
kleinen Busse von 12 Pfenningen (X, 37). 
Eine grosse Aufmerksamkeit ist dem Falle geschenkt, wo zwei 
Frauen einander schänden mit unziemlichen Worten oder Werken. 
Die immer wiederkehrende Strafe ist, dass solche Frauen den 
Pagstein 3 ) tragen sollen, und zwar ist dieser Gegenstand in den 
Weisthümern mit dramatischer Neigung und Humor behandelt und 
kommt noch in Weisthümern von 1730 und 1748 vor (CC, 19. Bd. I, 
S. 102, §. 19). 
Der richtige Name des gefährlichen Steines ist: Pagstein 
von pagen oder bagen = zanken, streiten 3 ). Varianten und Cor- 
ruptionen sind: Pachstein, Pochstein, Pockstein, Wegstein, Wag- 
*) Chabert IV, 11. 
2 ) S. auch Stadtrecht von Ofen 155. (Bagstein.) Speier 1328, Art 1. 
3 ) Schmeller I, 157. — Chabert IV, 39, Anin. 12 spricht unrichtig vom „Back 
steintragen“.
	        
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