Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 41. Band, (Jahrgang 1863)

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stein, Baclistein. Anderswo liiess er: Klapperstein und Lasier 
stein <)• 
Der Stein, zum Gerichtsinventar gehörig, hing an einer Säule 
oder wurde im Kloster aufbewahrt (I, 37. CI, 32. CLX, 41. CC, 19. 
CCX, 36). 
Die fehlbare Frau musste den ihr umgehängten Stein tragen 
durch das Dorf von einem Fallthor zum andern oder von einer Kirche 
zur andern, von der Kirche oder dem Kloster bis zur Grenze des 
Dorfes und zurück, dreimal herum in dem Eigen, um die Fleischbank, 
vom Pranger durch das Eigen und zurück (I, 37. II, 19. IV, 11. 
IX, 34. XI, 11. XII, 30. XIII, 34. XXXIV, 33. LXIII, 66. LXXXIX, 24. 
CXXXIV, 21. CLIX, 19. Grimm, Wsth. UI, 684) oder von der 
Säule bis zum Hause der Beleidigten (CLX, 41) und zwar am Frei 
tage, dem regelmässigen Gerichtstage (XXI, 39. XL, 84). Zur 
musikalischen Begleitung diente ein Pfeifer und ein Pauker; jenen 
musste der Richter, diesen der Ehemann dingen (II, 19. IV, 11. IX, 
34. XI, 11. XII, 30. XIII, 34); ja, wenn dem Ausdruck an einer 
Stelle zu glauben ist (XII, 30), sollte der Ehemann, der seine Frau 
nicht in Zucht gehalten hatte, selbst „pauken“. Für die Erheiterung 
der Jugend ist noch besonders gesorgt. Während die Frau in dem 
Dorfe auf und nieder geführt wird, soll der Richter einen Eimer 
des besten Weines nehmen, drei oder vier Assach (Gefäss) darein 
legen, und alle jungen Knaben, so viele ihrer in dem Eigen sind, 
sollen den Wein zu einer Gedächtniss austrinken und das böse Weih 
soll ihn bezahlen (XXXIV, 33). 
Opponirte sich der Mann solcher Bestrafung seiner Frau, so 
trat für ihn die hohe Busse von 32 Pfund ein, als für einen, der sich 
des Gerichts hat „unterwunden“ oder „des Gerichts und der Herr 
schaft Gerechtigkeit unterstanden“, und der Richter soll ihm „das 
Stäbl schicken“ (s. oben §. 4). 
' Verschiedene Modificationen in dem Verhältniss dieser Strafart 
zum Bussenrecht waren praktisch wichtig: 
1. Die Frau hatte noch dazu eine Busse von 72 Pfenningen 
zu zahlen (XIX, 28. XX, 47. XXI, 13. L, 28. CV1II, 56. CXXVIII, 21. 
CXXXIV, 21) oder ein Pfund Wachs an die Kirche zu geben 
(LXVIII, 33. LXX, 33. LXXI, 30. LXXIII, 34) oder nachdem beide 
*) Grimm R. A. 720. — Alam. Strafrecht, S. 109. Zöpfl, Alterthümer I, 98.
	        
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