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stein, Baclistein. Anderswo liiess er: Klapperstein und Lasier
stein <)•
Der Stein, zum Gerichtsinventar gehörig, hing an einer Säule
oder wurde im Kloster aufbewahrt (I, 37. CI, 32. CLX, 41. CC, 19.
CCX, 36).
Die fehlbare Frau musste den ihr umgehängten Stein tragen
durch das Dorf von einem Fallthor zum andern oder von einer Kirche
zur andern, von der Kirche oder dem Kloster bis zur Grenze des
Dorfes und zurück, dreimal herum in dem Eigen, um die Fleischbank,
vom Pranger durch das Eigen und zurück (I, 37. II, 19. IV, 11.
IX, 34. XI, 11. XII, 30. XIII, 34. XXXIV, 33. LXIII, 66. LXXXIX, 24.
CXXXIV, 21. CLIX, 19. Grimm, Wsth. UI, 684) oder von der
Säule bis zum Hause der Beleidigten (CLX, 41) und zwar am Frei
tage, dem regelmässigen Gerichtstage (XXI, 39. XL, 84). Zur
musikalischen Begleitung diente ein Pfeifer und ein Pauker; jenen
musste der Richter, diesen der Ehemann dingen (II, 19. IV, 11. IX,
34. XI, 11. XII, 30. XIII, 34); ja, wenn dem Ausdruck an einer
Stelle zu glauben ist (XII, 30), sollte der Ehemann, der seine Frau
nicht in Zucht gehalten hatte, selbst „pauken“. Für die Erheiterung
der Jugend ist noch besonders gesorgt. Während die Frau in dem
Dorfe auf und nieder geführt wird, soll der Richter einen Eimer
des besten Weines nehmen, drei oder vier Assach (Gefäss) darein
legen, und alle jungen Knaben, so viele ihrer in dem Eigen sind,
sollen den Wein zu einer Gedächtniss austrinken und das böse Weih
soll ihn bezahlen (XXXIV, 33).
Opponirte sich der Mann solcher Bestrafung seiner Frau, so
trat für ihn die hohe Busse von 32 Pfund ein, als für einen, der sich
des Gerichts hat „unterwunden“ oder „des Gerichts und der Herr
schaft Gerechtigkeit unterstanden“, und der Richter soll ihm „das
Stäbl schicken“ (s. oben §. 4).
' Verschiedene Modificationen in dem Verhältniss dieser Strafart
zum Bussenrecht waren praktisch wichtig:
1. Die Frau hatte noch dazu eine Busse von 72 Pfenningen
zu zahlen (XIX, 28. XX, 47. XXI, 13. L, 28. CV1II, 56. CXXVIII, 21.
CXXXIV, 21) oder ein Pfund Wachs an die Kirche zu geben
(LXVIII, 33. LXX, 33. LXXI, 30. LXXIII, 34) oder nachdem beide
*) Grimm R. A. 720. — Alam. Strafrecht, S. 109. Zöpfl, Alterthümer I, 98.