222
Osenbrüggen, Rechtsalterthiimer aus österr. Pantaidingen.
Das Schlagen einer schwangeren Frau ist besonders verpönt
(CXXXII, 27. CLVIII, 38).
In der vorstehenden Abhandlung ist nicht der ganze Reichthum
der österreichischen Weisthümer erschöpft, wohl aber heraus
gestellt, welche reiche Fülle des Materials für die deutschen Reclits-
alterthümer in ihnen liege und wie sich aus ihnen Grimm’s deutsche
Rechtsalterthümer bedeutend ergänzen lassen. Wie die deutsch
österreichischen Stadtrechte neben den Übereinstimmungen mit
Stadtrechten anderer deutscher Gebiete viel Besonderes enthalten,
so ist es auch mit den Weisthümern, aber was sich aus ihnen Ge
meinsames und Besonderes für die deutsche Rechtsgeschichte dar
stellen lässt, trägt so sehr den eelitdeutschen Charakter, dass sie
nicht blos für den österreichischen Rechtshistoriker ein grosses
Interesse haben müssen. Der Bauernstand erscheint in ihnen abhän
gig, aber nicht geknechtet und dem überall conservativen Geiste
eines solchen Bauernstandes entsprechen die Rechtssitten; sie sind
überliefertes Recht, das ihm heilig ist wie die Sitte der Väter in
allen Richtungen und darum führen sie uns nicht selten in eine Zeit
zurück, die Jahrhunderte hinter ihrer Aufzeichnung liegt, oft, wie
Chabert sagt, zittern in ihnen die Klänge der alten Volksrechte
nach.