Papstwahlen, namentlich bei fielegenheit der Wahl Leo’s XI. im J. 1603. 2 3 3
gewählt wurden. Die französische Partei war in dem Conclave nach
Sixtus’ V. Tode gar nicht vorhanden, oder vielmehr im Interesse
Spaniens, da die katholische Liga in Frankreich im Bunde mit
Philipp II. stand und um diese Zeit über die hohen Würdenträger der
Kirche gebot.
So günstig also die Angelegenheiten für Philipp in dem Con
clave nach Sixtus’ Tode standen, da mit vielem Schein von Recht
seine Anhänger geltend machen konnten, dass er der einzige christ
liche König sei, welcher die Rechte des päpstlichen Stuhles ver
fechte, und so wenig eigentlich die Cardinäle, die unter Montalto’s
Anführung ihm gegenüber standen, andere als persönliche Interessen
verfolgten, nicht im Namen eines grossen Princips oder im Namen
der Freiheit Frankreichs, sondern geleitet von kleinlichen Inter
essen und persönlichen Vortheilen sich ihm entgegenstellten, so
siegte dennoch Montalto und die Wahl des Conclaves, welche die
Person des Cardinais Castagna traf, ging nicht nach Philipp’s
Wunsche vor sich. Indessen war Urban VII., so hiess der neue
Papst, weniger eine Wahl als ein Compromiss unter den Parteien,
denn seine Kränklichkeit liess einen baldigen Tod voraussehen und
dieser traf auch bereits 12 Tage nach der Wahl ein.
Die Cardinäle traten also wieder im Conclave zusammen; die
Parteien standen sich mit denselben Kräften und Absichten wie
früher entgegen. Die Spanier waren jedoch diesmal entschiedener
wie sonst und was auch Montalto thun konnte, es gelang ihm nicht
eine Wahl nach seinem Willen durchzusetzen. Auch gestattete die
lange Dauer des Conclaves, dass PhilippII. von dem TodeUrban’sVII.
benachrichtigt werden und dass er seinen Willen dem Gesandten in
Rom, Grafen Olivarez mittheilen konnte. Er war fest entschlossen,
diesmal die Wahl seinem Zwecke gemäss zu lenken und hiezu
ganz ausserordentlicher Mittel sich zu bedienen.
Um diese Zeit besassen die drei wichtigsten Fürsten der katho
lischen Welt noch nicht das Recht, welches ihnen später gewährt
wurde, besonders missliebigen Cardinälen die Exclusiva bei der
Wahl zu geben. Nichtsdestoweniger übte sowohl Frankreich wie
Spanien eine Exclusiva, wenn auch nicht dem Rechte, so doch der
That nach aus. Nach den Bestimmungen früherer Päpste konnte
ein Papst nur dann als gewählt betrachtet werden, wenn sich zwei
Drittel der im Conclave anwesenden Cardinäle für ihn erklärten.