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X. Abhandlung: Maliniak.
und aucli zu jener Zeit (1565) treten die Abgeordneten mit
dem Vorschläge auf, der König möge in jedem Distrikt einen
Instigator (Kontrollor) einsetzen, damit dieser, dem gesamten
Heere des Distriktes vorstehend und sämtliche Staatsfunktionäre
beaufsichtigend, die Durchführung der königlichen Verfügungen
garantieren würde.
Auf dem Reichstage zu Radom wurden noch zahlreiche
Konstitutionen beschlossen. Die für die gegenwärtige Dar
stellung wichtigsten haben die ,Besserung 1 der Verwaltung
und Rechtssprechung zum Ziele. Dem ersten Zwecke sollten
Residenzpflicht und Absetzungsmöglichkeit sämtlicher Staats
funktionäre, dem zweiten die Einschränkung des Privilegs Ne
minem captivabimus 1 entsprechen. Durch die letzte Maßnahme
wurde die Strafrechtspflege wesentlich befördert: das Privileg
sollte von nun an nur von denjenigen geltend gemacht werden
können, qui bonae famae sunt. 2 Auf die Gewährleistung einer
unbefangenen Jurisdiktion sieht auch das Verbot der Kirchen
jurisdiktion in den weltlichen Angelegenheiten (,ein Edelmann
konnte vor einem Bischofsgerichte nie oder fast nie gewin
nen 1 ) 2 ab. Gegen die Kirche wurde ferner die Erneuerung des
1496 4 postulierten Ausschlusses der Plebejer aus den Kathedral-
kirchen, was ,einfach eine Niederlage des Klerus zugunsten des
Adels* 6 bedeutete, gerichtet.
Die dermaßen zu Piotrkow und Radom eingeleitete Re
formtätigkeit der Ritterschaft füllt, wenn auch in einer Zick
zackbewegung, die ersten siebzig Jahre des 16. Jahrhunderts
aus. Schon 1507 wurde wiederum eine gegen die Schultheißen
gerichtete Konstitution beschlossen, die ihnen verbot, ohne Er
laubnis des Grundherrn ihre Grundstücke zu verkaufen. Mit
anderen 'Worten, derjenige Schultheiß, der durch die Umstände
gezwungen sein sollte, sich des Grund und Bodens zu ent-
äußern, konnte es nur dem Grundherrn gegenüber tun; der
1 Oben S. ION.
2 De suspectis in crimine, qui bonae famae sunt censendi, et de non cap-
tivandis bonae famae nobilibus. Vol. leg. I, p. 137.
0 Ulanowski, Ein Beitrag zur Geschichte der Verhältnisse der Kirche
zum Staate in Polen im 15. Jahrhundert. Abhandlungen der phil.-hist.
Klasse der Akademie der Wissensch. in Krakau 1889, Bd. 15, S. 218.
4 Oben S. 19. 5 Piekosinski, S. 365.