Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 170. Band, (Jahrgang 1913)

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X. Abhandlung: Maliniak. 
und aucli zu jener Zeit (1565) treten die Abgeordneten mit 
dem Vorschläge auf, der König möge in jedem Distrikt einen 
Instigator (Kontrollor) einsetzen, damit dieser, dem gesamten 
Heere des Distriktes vorstehend und sämtliche Staatsfunktionäre 
beaufsichtigend, die Durchführung der königlichen Verfügungen 
garantieren würde. 
Auf dem Reichstage zu Radom wurden noch zahlreiche 
Konstitutionen beschlossen. Die für die gegenwärtige Dar 
stellung wichtigsten haben die ,Besserung 1 der Verwaltung 
und Rechtssprechung zum Ziele. Dem ersten Zwecke sollten 
Residenzpflicht und Absetzungsmöglichkeit sämtlicher Staats 
funktionäre, dem zweiten die Einschränkung des Privilegs Ne 
minem captivabimus 1 entsprechen. Durch die letzte Maßnahme 
wurde die Strafrechtspflege wesentlich befördert: das Privileg 
sollte von nun an nur von denjenigen geltend gemacht werden 
können, qui bonae famae sunt. 2 Auf die Gewährleistung einer 
unbefangenen Jurisdiktion sieht auch das Verbot der Kirchen 
jurisdiktion in den weltlichen Angelegenheiten (,ein Edelmann 
konnte vor einem Bischofsgerichte nie oder fast nie gewin 
nen 1 ) 2 ab. Gegen die Kirche wurde ferner die Erneuerung des 
1496 4 postulierten Ausschlusses der Plebejer aus den Kathedral- 
kirchen, was ,einfach eine Niederlage des Klerus zugunsten des 
Adels* 6 bedeutete, gerichtet. 
Die dermaßen zu Piotrkow und Radom eingeleitete Re 
formtätigkeit der Ritterschaft füllt, wenn auch in einer Zick 
zackbewegung, die ersten siebzig Jahre des 16. Jahrhunderts 
aus. Schon 1507 wurde wiederum eine gegen die Schultheißen 
gerichtete Konstitution beschlossen, die ihnen verbot, ohne Er 
laubnis des Grundherrn ihre Grundstücke zu verkaufen. Mit 
anderen 'Worten, derjenige Schultheiß, der durch die Umstände 
gezwungen sein sollte, sich des Grund und Bodens zu ent- 
äußern, konnte es nur dem Grundherrn gegenüber tun; der 
1 Oben S. ION. 
2 De suspectis in crimine, qui bonae famae sunt censendi, et de non cap- 
tivandis bonae famae nobilibus. Vol. leg. I, p. 137. 
0 Ulanowski, Ein Beitrag zur Geschichte der Verhältnisse der Kirche 
zum Staate in Polen im 15. Jahrhundert. Abhandlungen der phil.-hist. 
Klasse der Akademie der Wissensch. in Krakau 1889, Bd. 15, S. 218. 
4 Oben S. 19. 5 Piekosinski, S. 365.
	        
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