Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Untersuchungen und Mittlieilungen zur Quellenkunde des cunon iselien Rechtes. 6—7 
Nach den Behauptungen Theiner’s müsste die nachpseudo- 
isidorische Sammlung von Montecassino ein Auszug aus der 
Coli. Anselmi sein, allein ausser dem, dass sie so viele andere 
Rubriken und Capitel enthält, sprechen dagegen noch folgende 
Umstände: 
Erstens ist es unwahrscheinlich, dass ein Epitomator die 
Anordnung des Stoffes in der Vorlage so vollständig verlassen, 
und die Eintheilung in Bücher durch Zusammenstellung der 
Capitel unter Gesammtrubriken ersetzt hätte, die auch wieder 
nach einem eigenen Gesichtspunkte geordnet war. 
Zweitens bedürfte es einer besonderen Erklärung, warum 
das letzte Buch übergangen wurde. 
Drittens hat der Verfasser bei den Quellencitaten die 
Capitelzahlen angegeben, die in Anselm fehlen; für einen 
Auszug eine ganz ungewöhnliche Vervollständigung. 
Viertens erscheint das Capitel 23 des h. Maximus bei 
Anselm unter der Aufschrift des h. Ambrosius als Schlusstheil 
eines längeren Capitels (I 69). 
Fünftens endlich, und dies halte ich für das Entschei 
dendste, fehlen unserer Sammlung die Capitel, die Anselm aus 
seiner Zeit in sein Werk aufgenommen hat, es steht kein 
Capitel Gregor’s VII. darin; es kommen überhaupt aus der 
Zeit nach dem neunten Jahrhundert keine Quellen mehr darin 
vor. Dieser Punkt führt auf die wahre Stellung der 315 Capitel 
in der Reihe der Sammlungen; Theiner p. 339 glaubte in der 
Befangenheit, dass sie aus der Sammlung Anselms gezogen 
seien, deshalb, weil sicli nichts aus der Zeit nach Anselm 
darunter findet, annehmen zu dürfen, dass sie bald nach dessen 
Tode geschrieben seien. Theiner hat offenbar unterlassen, die 
einzelnen Capitel auf die Zeit ihrer Erlassung anzusehen, ob 
wohl diese Mühe bei systematischen Sammlungen, wo das der 
Zeit nach letzte Capitel nicht auch an letzter Stelle steht, un 
erlässlich ist. Da aber, wie gesagt, die Quellen nur bis ins 
neunte Jahrhundert reichen, und es ganz unerklärlich wäre, 
sich z. Th. in R. VII und XIII unserer Sammlung; vgl. Ps.-Zepherinus 
R. IV Hinseh. p. 131 und Ps. - Silvester R. II Hinsch. p. 449. Die 
R. III: De monacliorum mmasteriorumque libertate findet sich auch am 
Anfang des Cod. Vat. reg. 1054 des Ps.-Isidor Hinsch. p. XXI. 
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