Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang-.
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unter dem allgemeinen Widerspruche der Theorie, und in neuester
Zeit sogar nicht ohne ein beschränkendes Widerspiel von Seiten der
Praxis 15S ). Die befreiende That des Gesetzgebers ist wohl vorbereitet.
158 ) Diese Richtung in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe seit der Mitte der vierziger
Jahre unseres Jahrhunderts hat aus einer Reihe von Erkenntnissen nachgewiesen
Lauck in der Abhandlung „Sonst und Jetzt der Praxis des Civilprocesses“, kritische
Überschau 5, 53 ff.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. LI. Bd. I. Hft.
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