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Siegel
Rechte, einlreten. Aus dem römischen Rechte in seiner neuesten
Gestalt war der Formenkram verbannt, welcher von ganz ähnlicher
Art auch ihm eigen gewesen 15G ), während hei der Ausbildung des
canonischen Processes in dem Streben nach Wahrheit niemals über
der Form die Sache vergessen worden ist. Das Verfahren, welches
auf diesen Grundlagen in den Gerichten üblich wurde, war daher frei
von jenem Formalismus, den die Rechtssprache des Mittelalters die
Gefahr nannte ,5? ). Wo dagegen wie in England eine solche Reception
nicht stattgefunden hat, wucherte unter dem Schilde des Rechtes der
Missbrauch fort, ja er wurde sogar von hier aus in die Gerichte der
neuen Welt verpflanzt, wo zur Stunde noch in unveränderter Gestalt
der mittelalterliche Formalismus sein Wesen treibt, das Fechten mit
Worten, das Stechen von Sylben die Verhandlungsweise im Criminalproccsse
kennzeichnet.
Langsam und unvermerkt hat jedoch auch im gemeinen deutschen
Processe, dessen Pflege und Handhabung fast ausschliesslich den
Händen von Rechtsgelehrten überlassen war, die Form ein gefährliches
Übergewicht wieder erhalten. Da dieser neue Formalismus aus anderen
Elementen und unter andern Bedingungen sich bildete, so ist allerdings
seine Art, ferner die Gestalt, in welcher er wirksam wird, eine
verschiedene. Und darin besteht der Fortschritt, die Entwickelung;
denn in der Sache wirkt er unverändert, bald hemmt er als uniibersteigliche
Schranke die Hervorstellung und Anerkennung der Wahrheit.,
bald bietet er eine willkommene Handhabe zur Chikane. So
herrscht er gegenwärtig noch in dem gemeinen Civilprocesse —
pensamus, in iudiciis aliquam discretionem Iiuberi non volumus personarum sed
aequalilatem, sive sit Francus, sive Romanus, aut Longobardus, qui ngit seu convenitur,
iustitiam sibi volumus ministrari. Cavillationes et captiones antiquas iure
Francorum, qui noscentias et momenta temporum, quae inter Francos litigantes in
iudiciis hactenus servabantur, nec non quasdam alias subtiles observationes, tarn
in civilibus quam criininalibus causis submovemus. Lindenbrog, Codex leg. antiqu.
p. 700.
156 ) Vgl. Ihering a. a. 0. S. 497 Note 647.
157 ) In diesem Sinne ist wohl die Bemerkung Bodmann’s, Rheingnu. Alterth. S. 660
aufzufassen: im Hbeingau sei das strenge Recht im sechzehnten Jahrhundert durch
des Erzbischofs Cardinais Albrecht Landesordnung aufgehoben worden.