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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

Rechte,  einlreten.  Aus  dem  römischen  Rechte  in  seiner  neuesten
Gestalt  war  der  Formenkram  verbannt,  welcher  von  ganz  ähnlicher
Art  auch  ihm  eigen  gewesen  15G ),  während  hei  der  Ausbildung  des
canonischen  Processes  in  dem  Streben  nach  Wahrheit  niemals  über
der  Form  die  Sache  vergessen  worden  ist.  Das  Verfahren,  welches
auf  diesen  Grundlagen  in  den  Gerichten  üblich  wurde,  war  daher  frei
von  jenem  Formalismus,  den  die  Rechtssprache  des  Mittelalters  die
Gefahr  nannte  ,5? ).  Wo  dagegen  wie  in  England  eine  solche  Reception
nicht  stattgefunden  hat,  wucherte  unter  dem  Schilde  des  Rechtes  der
Missbrauch  fort,  ja  er  wurde  sogar  von  hier  aus  in  die  Gerichte  der
neuen  Welt  verpflanzt,  wo  zur  Stunde  noch  in  unveränderter  Gestalt
der  mittelalterliche  Formalismus  sein  Wesen  treibt,  das  Fechten  mit
Worten,  das  Stechen  von  Sylben  die  Verhandlungsweise  im  Criminalproccsse
  kennzeichnet.
Langsam  und  unvermerkt  hat  jedoch  auch  im  gemeinen  deutschen
Processe,  dessen  Pflege  und  Handhabung  fast  ausschliesslich  den
Händen  von  Rechtsgelehrten  überlassen  war,  die  Form  ein  gefährliches
Übergewicht  wieder  erhalten.  Da  dieser  neue  Formalismus  aus  anderen
Elementen  und  unter  andern  Bedingungen  sich  bildete,  so  ist  allerdings ­
  seine  Art,  ferner  die  Gestalt,  in  welcher  er  wirksam  wird,  eine
verschiedene.  Und  darin  besteht  der  Fortschritt,  die  Entwickelung;
denn  in  der  Sache  wirkt  er  unverändert,  bald  hemmt  er  als  uniibersteigliche
  Schranke  die  Hervorstellung  und  Anerkennung  der  Wahrheit., ­
  bald  bietet  er  eine  willkommene  Handhabe  zur  Chikane.  So
herrscht  er  gegenwärtig  noch  in  dem  gemeinen  Civilprocesse  —

pensamus,  in  iudiciis  aliquam  discretionem  Iiuberi  non  volumus  personarum  sed
aequalilatem,  sive  sit  Francus,  sive  Romanus,  aut  Longobardus,  qui  ngit  seu  convenitur,
  iustitiam  sibi  volumus  ministrari.  Cavillationes  et  captiones  antiquas  iure
Francorum,  qui  noscentias  et  momenta  temporum,  quae  inter  Francos  litigantes  in
iudiciis  hactenus  servabantur,  nec  non  quasdam  alias  subtiles  observationes,  tarn
in  civilibus  quam  criininalibus  causis  submovemus.  Lindenbrog,  Codex  leg.  antiqu.
p.  700.
156 )  Vgl.  Ihering  a.  a.  0.  S.  497  Note  647.
157 )  In  diesem  Sinne  ist  wohl  die  Bemerkung  Bodmann’s,  Rheingnu.  Alterth.  S.  660
aufzufassen:  im  Hbeingau  sei  das  strenge  Recht  im  sechzehnten  Jahrhundert  durch
des  Erzbischofs  Cardinais  Albrecht  Landesordnung  aufgehoben  worden.
            
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