Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang-.
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der Städte Tlieil zu nehmen hätten, mindestens einer aus jeder
bischöflichen und grösseren Reichsstadt, während die Kurfürsten
Rätlie und edle Herren in unbeschränkter Zahl mitbringen könnten.
Diesen Versammlungen, deren Theilnehmer insgesammt ein Eid verpflichten
sollte, nach bestem Wissen und Gewissen für den gemeinen
Nutzen zu wirken, wies Cusa die Aufgabe zu, eine möglichste Gleichheit
und Gemeinschaft des Rechtes zu begründen und dasselbe
nach seinem Inhalte zu verbessern «s); vor Allem — fährt Cusa in
seinen Reformvorschlägen fort — soll das verfängliche Formelwesen
ganz und gar abgeschafft werden. Nur zu oft wissen fürsprecherische
Umtriebe ein Urtheil zu erlangen, wonach die armen Leute mit
ihrem schlichten Sinn die Form verletzt haben und daher sachfällig
werden; denn in der Saelie fällt, wer auch nur eine Sylbe fehlt, wie
ich dies im Sprengel der Trierischen Diöcese häufig mit eigenen
Augen gesehen habe isV). Cusa verlangte also eine Coditication; am
dringendsten nötliig schien ihm jedoch ein Gesetz für das Reich, wie
es vor mehr als zweihundert Jahren schon von Kaiser Friedrich II.
für Sicilien wirklich erlassen worden war 15S ). Dieses Gesetz, welches
mit Einem Schlage der Gefahr im Rechtsgange ein Ende machen
sollte, kam indess eben so wenig zu Stande, als der Vorschlag
wegen Abhaltung regelmässig widerkehrender Reichstage verwirklicht
wurde. Seine Realisirung setzte voraus, woran es gebrach, Bereitwilligkeit
der einzelnen Glieder zur Förderung des gemeinen Nutzens
allseitige Theilnahme und Liebe für’s Ganze. Was die freie That nicht
vollbrachte, sollte jedoch bald nachher im Zusammenhänge und
Gefolge eines überwältigenden Ereignisses, der Annahme der fremden
45S ) Um die Landesgewohnheiten prüfen und nach Möglichkeit in gemeine Bräuche umwandeln
zu können, sollten jene von den Landrichtern früher aufgezeichnet
werden.
154 ) Et maxime captiose formae omnino undique tollantur, quoniam saepe simpliees
pauperes per cavillationes causidicorum extra form am dicuntur et a tota causa
cadunt, quoniam qui cadit a syllaba cadit a causa nt saepe vidi per Treverensim
dioecesim accidere.
455 ) Constitutiones regni Siciliae 2, 17 de iure Francorum in iudiciis suhlato. Imperator
Friedericus a 1221: Speciale quoddam Francorum ins, imo nt proprius loquamur
iniuriam, quae in iudiciis tarn ciuilibus quam criminalihns hactenus ohtinebat, de
medio tollere cupientes, praesentis nnsfrae sanctionis programmate cunctis regni
nostri fidelibus voliimus esse notum, quod nos qui singulorum iura iustitiae Jibra