von Sammlungen niHteJalt. Münzen u. Medaillen etc.
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regierenden Dynastien chronologisch fortsetzen, zumal diese Herr
scher sich für die ersten Fürsten der Christenheit hielten und auch
als solche galten, und kraft ihrer kaiserliehen oder königlichen
Machtvollkommenheit erst geistlichen Würdenträgern, dann welt
lichen Fürsten, Grafen, Städten und Ständen des Reiches, in
früherer Zeit, ja bis über die Mitte des XVIII. Jahrhunderts nicht nur
in den deutschen, sondern auch in welschen Landen das
Münzrecht verliehen haben.
Durch volle dreihundert Jahre von 1440 bis 1740 sassen un
unterbrochen Fürsten aus habsburgischem, und nach Karl VII. von
Bayern (von 1742—1745) seit 1745 aus lothringischem Stamme auf
dem Kaiserthrone bis auf Franz II., der mit der Auflösung des
tausendjährigen deutschen Reiches am 6. August 1806 die Kaiser
krone niederlegte. Ihre Land es münzen, die kaiserliche Titel und
Wappen etc. führen, bilden mit ihren Kais er münzen vereint einen
grossen, reichhaltigen Körper.
II. Österreich, die deutschen Bundesstaaten und
die antiquirten (geistlichen und weltlichen) Reichsstände.
Mit demselben Kaiser Franz, der am 11. August 1804 als erster
dieses Namens zum Erbkaiser von Österreich sich erklärt hat, eröffnen
wir die Suite der oster reichischenKaisermünzen, denen die
Münzen der einzelnen Reiche und Lande vor ihrer Vereinigung mit
dem Herzlande Österreich, wie auch die der herzoglichen und seit
1453 erzherzoglichen Nebenlinien angereiht sind.
Mit Österreich sind die anderen Staaten des deutschen
Bundes, der durch die Bundesacte ddto. Wien, 8. Juni 1815
errichtet wurde, als Souveräne, kleine wie grosse, gleichmässig
münzberechtigt und sie alle werden daher statt nach der alther
gebrachten Eintheilung in ihre verschiedenen Rangeabstufungen zu
unserem numismatischen Zwecke in eine leicht fassliche a 1phabe
tische Ordnung gebracht, nämlich von Anhalt bis Württemberg.
Diesem lebenden, fortmünzenden Körper folgt das numismatisch
antiquirte, abgelebte, nicht mehr münzende Deutschland in zwei
Abtheilungen; es bilden nämlich: A. sämmtliche am 25. Februar
1803 secularisirte geistliche Reichsfürsten, als Kurfürsten,
Erzbischöfe, Äbte und Äbtissinnen, die vom Kaiser und Reich ohne
Unterschied ihres Ranges gleich münzberechtigt waren, promiscue in
alphabetischer Ordnung den einen Tlieil, und den andern II. sämmt-