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das man mit Wahrheit ein Naturrecht neunen darf, — die
Grundlage, die Wurzel des bürgerlichen Verkehrs und Ver
bandes. „Jedem das Seine!” so lautet der Spruch des Urrech-
tes, — aus dem Munde der Natur.
Philosophen, welche geschichtlich auf die Spur der Ein
richtung zu kommen hofften, die sich zum gemeinschaftlichen
Lehen der Menschen auf der Erde gebildet hat, gingen von der
Annahme eines Urvertrages aus. Die Geschichte bietet kein
Mittel an, eine solche Annahme irgend nachzuweisen, zu be
kräftigen oder auch nur zu unterstützen; sie lässt nirgends
eine Spur wahrnehmen, die auf eine solche Verabredung zwi
schen den Menschen hindeuten könnte; im Gegentheile, sie
bildet jetzt noch, unter unsern Augen, möchte man sagen, —
Urstaaten ohne Vertrag. Ein Urvertrag müsste auf ein Wort
halten hin abgeschlossen worden sein; woher denn der Rechts
anspruch, das Wort zu halten, — vor der Entstehung eines
Rechtsbegriffes? woher die Pflicht, den Vertrag zu halten,
ohne welchen alle aus ihm hervorgegangenen Pflichten null
und nichtig sind? mit einem Worte: was machte diesen Vertrag
zu einem gültigen? Diese Frage hätte der Vertheidiger des
Urvertrags zu beantworten.
Philosophen, welche es vorziehen, theoretisch zu verfahren,
hegen eine andere Vorstellung von dem, was auch sie Ur
vertrag nennen; — eine Vorstellung, die mit den natürlichen
Verhältnissen weit mehr zusammen zu stimmen scheint. Sic
versichern nämlich, keinen zeitlichen, geschichtlichen, keinen
mit Worten ausgesprochenen Vertrag im Auge zu haben; —
sondern die durch die Vernunft nothwendig vorauszusetzendc
innerliche Uebereinstimmung des Bedürfnisses und des Willens
der Einzelnen; gleichsam ein der Gesellschaft innewohnendes,
unbewusstes Gesetz, — von welchem der positive Vertrag
nur das Abbild, die Verwirklichung nach Aussen darstelle. Sie
hätten sich übrigens diesen Umweg durch ein Gleichniss er
sparen können, wenn sie das Verhältniss eines aus natürlichen
Gegensätzen sich ergebenden Gleichgewichtes gleich unmittel
bar in den Vorgängen der Natur vorausgesetzt hätten?
Also: Schutzrecht für Arbeit und ihre Frucht! über seinen
Ursprung, seine natürliche Begründung sollte kein Zweifel